Aktualisiert 23/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2058 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Liquiditätshorizonte beim alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Artikel 325bd Absatz 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325bd Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollte eine allgemeine Methodik festgelegt werden, die es den Instituten ermöglicht, die Risikofaktoren einer Position für die Zwecke von Artikel 325bd Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Risikofaktorgruppe zuzuordnen, und die sie in die Lage versetzt, zur Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts von Risikofaktoren Risikofaktorgruppen und -Untergruppen zu ermitteln, die den mit diesen Risikofaktoren verbundenen Risiken entsprechen. Diese Methodik sollte allgemein genug sein, um auf die meisten Risikofaktoren angewandt werden zu können.

(2)

Angesichts der Besonderheiten bestimmter Risikofaktoren, einschließlich solcher, die nicht in eine der in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppen fallen, könnten die Institute zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, wenn sie auf solche Risikofaktoren die allgemeine Methodik anwenden, was mangelnde Harmonisierung und Möglichkeiten zur Regulierungsarbitrage zur Folge hätte. Die allgemeine Methodik sollte deshalb um spezifische Vorschriften ergänzt werden.

(3)

Ein hoher durchschnittlicher Netto-Tagesumsatz bei OTC-Zinsderivaten ist ein guter Indikator für die Liquidität der jeweiligen Basiswährungen. Es ist daher angezeigt, bei der Bestimmung der Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungen zugerechnet werden sollten, diesen Umsatzindikator heranzuziehen. Die in dreijährigem Turnus von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) durchgeführte Erhebung „Triennial Central Bank Survey“ zum Umsatz bei OTC-Zinsderivaten (2) stellt eine zuverlässige Datenquelle für die Bewertung des Umsatzes bei OTC-Zinsderivaten nach einzelnen Instrumenten und Währungen dar. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung von Kohärenz mit der internationalen Praxis sollten die Ergebnisse dieser Erhebung bei der Bestimmung der Währungen, die der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind, berücksichtigt werden.

(4)

Ebenso ist ein hoher durchschnittlicher Netto-Tagesumsatz bei OTC-Devisenderivaten ein guter Indikator für die Liquidität der diesen Derivaten jeweils zugrunde liegenden Währungspaare. Es ist daher angezeigt, bei der Bestimmung der Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zugerechnet werden sollten, diesen Indikator heranzuziehen. Die BIZ-Erhebung „Triennial Central Bank Survey“ zum Umsatz bei OTC-Devisenderivaten (3) stellt eine zuverlässige Datenquelle für die Bewertung des Umsatzes bei OTC-Devisenderivaten nach einzelnen Instrumenten und Währungen dar. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung von Kohärenz mit der internationalen Praxis sollten die Ergebnisse dieser Erhebung bei der Bestimmung der Währungspaare, die der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind, berücksichtigt werden.

(5)

Angesichts der Vielfalt der Aktienmärkte in der Union ist es erforderlich, für die Zwecke der Untergruppen „Aktiennotierung“ und „Volatilität“ innerhalb der Risikofaktorgruppe „Aktien“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Begriffe geringe und hohe Marktkapitalisierung zu definieren und hierfür auf eine Kombination aus einem absoluten und einem relativen Schwellenwert zurückzugreifen. Angesichts der notwendigen Kohärenz mit internationalen Regulierungsstandards sollte der absolute Schwellenwert auf dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten Schwellenwert (4) basieren. Da die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission (5) eine Liste von Hauptindizes enthält, die sich nach der Liquidität der Indexkomponenten richtet, und da die Methode für die Erstellung dieser Liste auf den Faktoren Marktkapitalisierung und Streubesitz sowie auf einem vorausgesetzten Mindestmaß an Liquidität beruht, sollte der relative Schwellenwert im Einklang mit dieser Durchführungsverordnung festgelegt werden. Die Aktien in den in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 aufgeführten Hauptindizes, deren Komponenten sämtlich in der Union notiert sind, sollten daher als Aktien mit hoher Marktkapitalisierung betrachtet werden, während alle sonstigen Aktien als Aktien mit geringer Marktkapitalisierung betrachtet werden sollten.

(6)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(7)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  „Interest rate derivatives market turnover in 2019“ (Umsätze an den Zinsderivatmärkten 2019), Erhebung „Triennial Central Bank Survey 2019“ der BIZ, Abteilung für Geld- und Wirtschaftsfragen.

(3)  „Global foreign exchange market turnover in 2019“ (Umsätze an den globalen Devisenderivatmärkten 2019), Erhebung „Triennial Central Bank Survey 2019“ der BIZ, Abteilung für Geld- und Wirtschaftsfragen.

(4)  „Minimum capital requirements for market risk“ (Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko), Januar 2019 (überarbeitete Fassung vom Februar 2019).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission vom 13. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 5).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).