Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2022/2058

Artikel 5

Untergruppe der liquidesten Währungen

Die Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.