Artikel 5
Untergruppe der liquidesten Währungen
Die Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.