Aktualisiert 22/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/453 DER KOMMISSION

vom 15. März 2021

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 430b Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2019 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) eine überarbeitete Fassung der Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko („Minimum capital requirements for market risk“), mit der die Schwachstellen bei der aufsichtlichen Behandlung der Handelsbuchtätigkeiten der Banken beseitigt werden sollten und unter anderem die Anforderung eines risikosensitiven Standardansatzes für das Marktrisiko eingeführt wurde, der so gestaltet und kalibriert ist, dass er einen glaubwürdigen Ersatz für den auf internen Modellen basierenden Ansatz darstellt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um in den Aufsichtsrahmen der Union die Anforderung aufzunehmen, dass Institute Angaben über die Eigenmittelanforderungen im Rahmen dieses alternativen risikosensitiven Standardansatzes melden müssen.

(3)

Im Zusammenhang mit den Meldungen an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Einklang mit dem in Artikel 461a jener Verordnung genannten delegierten Rechtsakt sollten in Bezug auf die Eigenmittel im Rahmen dieses alternativen Standardansatzes einheitliche Meldepflichten festgelegt werden.

(4)

Nach Artikel 430b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die in jenem Artikel festgelegten besonderen Meldepflichten für Marktrisiken ab dem Geltungsbeginn des delegierten Rechtsakts nach Artikel 461a der genannten Verordnung gelten. Daher sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung an den Geltungsbeginn jenes delegierten Rechtsakts angeglichen werden.

(5)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

(6)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).