Artikel 3
Meldungen zum alternativen Standardansatz
Die Institute melden die Ergebnisse der Berechnungen unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Artikel 430b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Meldebogens 91 im Einklang mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung.