Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/03/2021
Änderungen
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Artikel 3 - Meldungen zum alternativen Standardansatz

Artikel 3

Meldungen zum alternativen Standardansatz

Die Institute melden die Ergebnisse der Berechnungen unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Artikel 430b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Meldebogens 91 im Einklang mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung.