Artikel 4
Formate für den Datenaustausch und bei Meldungen anzugebende Daten
(1)
Die Institute melden die in den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung genannten Angaben in den von ihrer zuständigen Behörde festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells sowie die Validierungsregeln in Anhang III.
(2)
Nicht erforderliche oder nicht anwendbare Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen.
(3)
Numerische Werte werden folgendermaßen übermittelt:
a)
Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet;
b)
Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet;
c)
Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.
(4)
Institute werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. Juristische Personen und Gegenparteien, die keine Institute sind, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.
(5)
Die von den Instituten gemeldeten Angaben werden mit Folgendem versehen:
a)
Meldestichtag und Bezugsperiode;
b)
Meldewährung;
c)
Rechnungslegungsstandard;
d)
Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts;
e)
Konsolidierungskreis.