Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/03/2021
Änderungen
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Artikel 1 - Stichtage und Meldestichtage

Artikel 1

Stichtage und Meldestichtage

(1)  
Die Institute melden den zuständigen Behörden die in Artikel 430b, Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben vierteljährlich zum Stand vom 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
(2)  
Die Institute melden die in Absatz 1 genannten Angaben bis Geschäftsschluss an folgenden Tagen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
(3)  
Ist der in Absatz 2 genannte Tag im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Angaben gemeldet werden müssen, kein Geschäftstag oder ein Samstag oder Sonntag, werden die Angaben bis Geschäftsschluss des darauffolgenden Geschäftstags übermittelt.
(4)  
Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden etwaige Korrekturen der gemeldeten Angaben unverzüglich.