ANHANG III
Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen I und II aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.
Das einheitliche Datenpunktmodell
gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller im Anhang I aufgeführten Daten;
erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte;
enthält ein Datenwörterbuch, in dem Folgendes erläutert wird:
Tabellenbezeichnungen,
Ordinatenbezeichnungen,
Achsenbezeichnungen,
Domänenbezeichnungen,
Dimensionenbezeichnungen und,
Mitgliedsbezeichnungen;
enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen;
liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen;
enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.
Teil II: Validierungsregeln
Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.
Die Validierungsregeln dienen Folgendem:
sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest;
sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet;
sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten;
sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten;
sie legen Standardwerte fest, die einzusetzen sind, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.