Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/03/2021
Änderungen
Suche im Rechtsakt

ANHANG III

ANHANG III

Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen I und II aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell

a) 

gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller im Anhang I aufgeführten Daten;

b) 

erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte;

c) 

enthält ein Datenwörterbuch, in dem Folgendes erläutert wird:

i) 

Tabellenbezeichnungen,

ii) 

Ordinatenbezeichnungen,

iii) 

Achsenbezeichnungen,

iv) 

Domänenbezeichnungen,

v) 

Dimensionenbezeichnungen und,

vi) 

Mitgliedsbezeichnungen;

d) 

enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen;

e) 

liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen;

f) 

enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.

Teil II: Validierungsregeln

Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.

Die Validierungsregeln dienen Folgendem:

a) 

sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest;

b) 

sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet;

c) 

sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten;

d) 

sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten;

e) 

sie legen Standardwerte fest, die einzusetzen sind, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.