Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/03/2021
Änderungen
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Artikel 2 - Meldungen zu Schwellenwerten nach Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 2

Meldungen zu Schwellenwerten nach Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute melden die Angaben zum Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, und zum Umfang ihres Handelsbuchs auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis unter Verwendung des in Anhang I enthaltenen Meldebogens 90 gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung.