ANHANG II
ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DER MELDEBÖGEN IN ANHANG I — BESONDERE MELDEPFLICHTEN FÜR MARKTRISIKEN
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. Aufbau und Konventionen
1.1 Aufbau
1. Für die Zwecke der Meldung von Angaben gemäß dieser Durchführungsverordnung müssen die Institute zwei getrennte Meldebögen ausfüllen:
einen Meldebogen für die Meldung der Angaben zu den Schwellenwerten gemäß Artikel 94 und Artikel 325a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
einen Meldebogen für die Meldung der Zusammenfassung der Positionen und theoretischen Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des alternativen Standardansatzes.
1.2 Nummerierungskonvention
2. In diesen Erläuterungen und den Validierungsregeln zur Validierung der gemeldeten Angaben werden für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens folgende Konventionen verwendet:
In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte};
im Falle von Verweisen oder Validierungsregeln innerhalb eines Meldebogens, die sich ausschließlich auf die in diesem Meldebogen enthaltenen Datenpunkte beziehen oder für die ausschließlich in diesem Meldebogen enthaltene Datenpunkte verwendet werden, wird der Meldebogen nicht spezifiziert: {Zeile;Spalte};
bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile};
um auszudrücken, dass sich der Verweis oder die Validierungsregel auf die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten Anwendung bezieht, wird ein Sternchen (*) verwendet.
1.3 Vorzeichenkonvention
3. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen erhöht werden, ist als positive Zahl anzugeben. Beträge, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert zu melden. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
1.4 Abkürzungen
Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „CRR“ bezeichnet.
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1. C 90.00 — Schwellenwerte für Handelsbuch und Marktrisiko
1.1 Allgemeine Bemerkungen
4. Die in diesem Meldebogen enthaltenen Angaben spiegeln das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 94 CRR (Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang) und den nach Artikel 325a CRR berechneten Umfang der einem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte eines Instituts wider. Anhand dieser Informationen wird bestimmt, ob die Meldepflicht nach Artikel 430 unter Zugrundelegung des „alternativen Standardansatzes“ oder des „alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes“ zu erfüllen ist.
1.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
5. Das Ergebnis der Berechnung nach Artikel 94 CRR und die Angaben zum Umfang der einem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte eines Instituts, der gemäß Artikel 325a CRR berechnet wird, sind für jedes Monatsende in dem Quartal, auf das sich die Meldung bezieht, in den Zeilen 0010 bis 0030 getrennt auszuweisen.
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Monat 3 Daten zum Ende des dritten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht |
0020 |
Monat 2 Daten zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht |
0030 |
Monat 1 Daten zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht |
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Bilanzielle und außerbilanzielle Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen Artikel 325a Absatz 2 CRR Die Institute melden den absoluten Betrag, der die gemäß Artikel 325a Absatz 2 CRR berechneten bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte des Instituts, die einem Marktrisiko unterliegen, widerspiegelt. |
0020-0060 |
Aufschlüsselung nach Handelsbuch- und Anlagebuch Die einem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte werden in Handelsbuch- und Anlagebuchpositionen aufgeschlüsselt. |
0020 |
Handelsbuch Artikel 325a Absatz 2 Buchstaben a, c und f CRR |
0030-0040 |
davon: Handelsbuchtätigkeiten für die Zwecke von Artikel 94 CRR Artikel 94 Absatz 3 CRR Wie in Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe b CRR vorgeschrieben, melden die Institute Marktwerte zum letzten Tag des Monats; lässt sich der Marktwert nicht ermitteln, so wird der zu diesem Datum beizulegende Zeitwert verwendet; lassen sich der Marktwert und der beizulegende Zeitwert zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so wird der aktuellste Marktwert oder beizulegende Zeitwert verwendet. |
0030 |
Insgesamt Artikel 94 Absatz 3 CRR Der absolute Betrag von Kauf- und Verkaufspositionen wird gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c CRR zusammenaddiert. |
0040 |
in % der Gesamtaktiva Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a CRR Der Umfang der Handelsbuchtätigkeiten für die Zwecke von Artikel 94 CRR wird als Prozentsatz der Gesamtaktiva ausgedrückt. |
0050-0060 |
Anlagebuch Artikel 325a Absatz 2 Buchstaben d, e und f CRR Positionen im Anlagebuch, die einem Marktrisiko unterliegen, werden in Positionen, die Fremdwährungsrisiken unterliegen, und Positionen, die Warenpositionsrisiken unterliegen, aufgeschlüsselt. Die einschlägigen Beträge werden gemäß Artikel 325a Absatz 2 Buchstaben d und e CRR bestimmt. |
0070 |
in % der gesamten Vermögenswerte Artikel 325a Absatz 1 Buchstabe a CRR Die einem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte werden als Prozentsatz der gesamten Vermögenswerte ausgedrückt. |
0080 |
Gesamtaktiva Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a CRR Artikel 325a Absatz 1 Buchstabe a CRR |
2. C 91.00 — Marktrisiko: Zusammenfassung Alternativer Standardansatz (MKR ASA SUM)
2.1 Allgemeine Bemerkungen
6. Dieser Meldebogen enthält zusammenfassende Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem alternativen Standardansatz (ASA) gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a CRR.
7. Gemäß dem alternativen Standardansatz (ASA) berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für ein Portfolio von Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken unterliegen, als Summe der folgenden drei Komponenten:
die Eigenmittelanforderung gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 2 CRR;
die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 5 CRR für Handelsbuchpositionen;
die Eigenmittelanforderung für Restrisiken gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 4 CRR für Handelsbuchpositionen.
2.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010-0150 |
Der sensitivitätsgestützten Methode unterliegende Positionen Die nach der sensitivitätsgestützten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken für Instrumente mit bzw. ohne Optionalität je nach Anwendbarkeit sind im Meldebogen getrennt und als Summe auszuweisen. Das Verfahren zur Berechnung der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen wird für jede Risikoklasse für drei verschiedene Szenarien vorgenommen, die in getrennten Abschnitten des Meldebogens dargestellt werden: — das Szenario „niedrige Korrelation“ in den Spalten 0040 bis 0070; — das Szenario „mittlere Korrelation“ in den Spalten 0080 bis 0110; — das Szenario „hohe Korrelation“ in den Spalten 0120 bis 0150. |
0010-0030 |
Ungewichtete Delta-Sensitivitäten |
0010 |
Ungewichtete Delta-Sensitivitäten — positiv Artikel 325f Absatz 3 und Artikel 325r CRR Die Institute berechnen die Sensitivität ihres Portfolios für jeden Risikofaktor innerhalb der Risikoklasse gemäß Artikel 325f Absatz 3 CRR. Sie melden die Summe aller positiven Sensitivitäten gegenüber Delta-Risikofaktoren innerhalb der Risikoklasse. |
0020 |
Ungewichtete Delta-Sensitivitäten — negativ Artikel 325f Absatz 3 und Artikel 325r CRR Die Institute berechnen die Sensitivität ihres Portfolios für jeden Risikofaktor innerhalb der Risikoklasse gemäß Artikel 325f Absatz 3 CRR. Sie melden die Summe aller negativen Sensitivitäten gegenüber Delta-Risikofaktoren innerhalb der Risikoklasse. |
0030 |
Ungewichtete Delta-Sensitivitäten — Nettosensitivitäten für jede Risikoklasse Die Institute melden die Nettosumme aus allen positiven und allen negativen Sensitivitäten gegenüber den verschiedenen Delta-Risikofaktoren innerhalb einer Risikoklasse. |
0040, 0080 und 0120 |
Delta-Faktor-Risiko Artikel 325e Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 325f CRR Die Institute melden die risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für das Delta-Faktor-Risiko nach Artikel 325f Absatz 8 CRR unter dem anwendbaren Szenario. |
0050, 0090 und 0130 |
Vega-Risiko Artikel 325e Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 325f CRR Die Institute melden die risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für das Vega-Risiko nach Artikel 325f Absatz 8 CRR unter den anwendbaren Szenarien. |
0060, 0100 und 0140 |
Krümmungsrisiko Artikel 325e Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 325g CRR |
0070, 0110 und 0150 |
Insgesamt Artikel 325h Absatz 3 CRR Die Institute melden die Summe der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken für jedes Szenario. |
0160-0170 |
Ausfallrisiken unterliegende Positionen — Jump-to-Default-Bruttobeträge (JTD-Bruttobeträge) Die Institute melden die Jump-to-Default-Bruttobeträge für ihre Risikopositionen in Nicht-Verbriefungsinstrumenten, die gemäß Artikel 325w CRR berechnet werden, für nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungen, die gemäß Artikel 325z CRR bestimmt werden, und für in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungsrisikopositionen und Nicht-Verbriefungspositionen, die gemäß Artikel 325ac CRR bestimmt werden, wobei eine Aufschlüsselung nach Long- und Short-Risikopositionen vorgenommen wird. |
0160 |
Long |
0170 |
Short |
0180 |
Restrisiken unterliegende Positionen — Brutto-Nominalwert Artikel 325u CRR Die Institute melden die Brutto-Nominalwerte gemäß Artikel 325u Absatz 3 CRR für die Instrumente nach Artikel 325u Absatz 2 CRR, die Eigenmittelanforderungen für Restrisiken nach Artikel 325u Absätze 1 und 4 CRR unterliegen. |
0190 |
Eigenmittelanforderungen Artikel 325h Absatz 4, Artikel 325w bis 325ad und Artikel 325u CRR Die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a CRR ermittelte Eigenmittelanforderung für Positionen, die in den Anwendungsbereich des alternativen Standardansatzes fallen. |
0200 |
Gesamtrisikobetrag Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 4 CRR |
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Insgesamt (alternativer Standardansatz) |
0020-0080 |
Sensitivitätsgestützte Methode Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 2 CRR |
0020 |
Allgemeines Zinsrisiko (GIRR) Artikel 325d Absatz 1 Ziffer i CRR |
0030 |
Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen Artikel 325d Absatz 1 Ziffer ii CRR |
0040 |
Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios) Artikel 325d Absatz 1 Ziffer iii CRR |
0050 |
Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios) Artikel 325d Absatz 1 Ziffer iv CRR |
0060 |
Aktienkursrisiko (EQU) Artikel 325d Absatz 1 Ziffer v CRR |
0070 |
Warenpositionsrisiko (COM) Artikel 325d Absatz 1 Ziffer vi CRR |
0080 |
Fremdwährungsrisiko (FX) Artikel 325d Absatz 1 Ziffer vii CRR |
0090-0110 |
Ausfallrisiko Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 5 CRR |
0090 |
Nicht-Verbriefungspositionen Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 CRR |
0100 |
Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen (außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios) Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 CRR |
0110 |
In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 5 Unterabschnitt 3 CRR |
0120-0130 |
Restrisiko Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 4 CRR |
0120 |
Exotische Basiswerte Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a CRR |
0130 |
Andere Restrisiken Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe b CRR |