Aktualisiert 01/07/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2025
Änderungen
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Artikel 6 - Durchführungsverordnung 2016/2070

Artikel 6

IT-Lösungen für die Berichterstattung

Für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 1 nutzt das Institut die gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 für die aufsichtlichen Meldungen entwickelte IT-Lösung.