ANHANG VI
ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN |
|
C 106.00 — |
Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die Nichteinbeziehung |
C 106.01 — |
SBM. Risikosensitivitäten nach Instrument |
C 107.01 — |
VaR und sVaR Nicht-CTP. Nähere Angaben |
C 107.02 — |
VaR, sVaR und PV — Nicht-CTP. Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung |
C 108.00 — |
Gewinn- und Verlust-Zeitreihen |
C 109.01 — |
IRC. Nähere Angaben zum Modell |
C 109.02 — |
IRC. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios |
C 109.03 — |
IRC. Betrag nach Portfolio/Datum |
C 110.01 — |
CT. Nähere Angaben zum Modell |
C 110.02 — |
CT. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios |
C 110.03 — |
CT. APR nach Portfolio/Datum |
C 120.01 — |
SBM. RISIKOSENSITIVITÄTEN NACH INSTRUMENT/PORTFOLIO |
C 120.02 — |
SBM. OFR-ZUSAMMENSETZUNG NACH PORTFOLIO |
C 120,04 — |
DRC. MARKTWERTE UND JUMP-TO-DEFAULT-(JTD-)BRUTTOBETRÄGE NACH INSTRUMENT/PORTFOLIO |
C 120.05 — |
DRC. EIGENMITTELANFORDERUNGS-(OFR)-ZUSAMMENSETZUNG NACH PORTFOLIO |
C 120.06 — |
ASA. OFR |
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
C 106.00 — Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die Nichteinbeziehung
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Nummer des Instruments |
Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung |
Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V dieser Verordnung. |
0020 |
Modellierung des Instruments für VaR und sVaR (JA/NEIN) |
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Bitte entweder JA oder NEIN angeben. |
0030 |
Modellierung des Instruments für IRC (JA/NEIN) |
|
Bitte entweder JA oder NEIN angeben. |
0040 |
Modellierung des Instruments für Korrelationshandel (JA/NEIN) |
|
Bitte entweder JA oder NEIN angeben. |
0050 |
Grund für die Nichteinbeziehung |
Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungs-verordnung (EU) 2016/2070 der Kommission |
Auszuwählen ist eine der folgenden Möglichkeiten: a) Modell von der Regulierungsbehörde nicht genehmigt. b) Instrument oder Basiswert intern nicht genehmigt. c) Basiswert oder Modellierungsmerkmal intern nicht vorgesehen d) Anderer Grund für die Nichteinbeziehung. Bitte in Spalte 0060 erläutern. |
0060 |
Freitextfeld |
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In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen. |
0070 |
Ursprüngliche Marktbewertung („IMV“) |
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Nach der Mark-to-Market-Methode ermittelter Wert jedes einzelnen Instruments um 17:30 Uhr MEZ am Stichtag (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung). Möchte das Institut für ein bestimmtes Portfolio keine IMV bereitstellen, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
C 106.01 — SBM. Risikosensitivitäten nach Instrument
Hier melden die Institute die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren, denen das Instrument ausgesetzt ist. Dabei ist ein Risikofaktor/eine Sensitivität pro Zeile anzugeben. Die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition des betreffenden Risikofaktors (CVRk+) bzw. die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk-) im Sinne von Artikel 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist in eigenen Zeilen zu melden. Alle Werte sind auf das „IMV- (und das erste SBM-)Referenzdatum“ (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung) zu beziehen. Die Institute dürfen jede Kombination aus Instrumentennummer, Risikokennung (Spalte 0010), Unterklasse (Spalte 0020) und Zusätzlicher Kennung (Spalte 0030) nur einmal melden.
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
Nummer des Instruments |
Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung |
Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V dieser Verordnung. |
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Risikofaktor-Kennung |
Artikel 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Anzugeben ist die einschlägige Risikofaktor-Kennung aus der Tabelle am Ende dieses Anhangs. |
0020 |
Unterklasse |
Hier ist die Unterklasse auszuweisen, je nachdem, welcher Risikoklasse die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung entspricht: — Allgemeines Zinsrisiko — anzugeben ist die Währung des Risikofaktors maßgebliche risikofreie Zinssätze, Inflationsrisiko oder Basis-Währungsrisiko (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „EUR“). — Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen — anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ah Absatz 1 Tabelle 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. — Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP) — anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325am Absatz 1 Tabelle 7 der genannten Verordnung. — Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP) — anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ak Tabelle 6 der genannten Verordnung. — Aktienkursrisiko — anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 der genannten Verordnung. — Warenpositionsrisiko — anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325as Tabelle 9 der genannten Verordnung. — Fremdwährungsrisiko und Komponenten Delta oder Krümmung — anzugeben ist die Währung (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „USD“). — Fremdwährungsrisiko und Komponente Vega — anzugeben ist das Währungspaar (Währungscodes nach ISO 4217, z. B. „EUR_USD“). |
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0030 |
Zusätzliche Kennung 1 |
Artikel 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Um den Risikofaktor innerhalb der Unterklasse genauer zu kennzeichnen, werden die nachstehend ausgeführten Angaben gemeldet. Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse — Allgemeines Zinsrisiko und Delta-Komponente, so ist die Bezeichnung der risikofreien Kurve oder eine andere entsprechende eindeutige Kennung anzugeben; — Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen oder der Risikoklasse Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP), so ist der Name des Emittenten oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben; — Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP), so ist die Bezeichnung der Tranche oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben; — Aktienkursrisiko, so ist die Aktienemittenten-Adresse oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben; — Warenpositionsrisiko, so ist die Bezeichnung der Ware oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben. Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben. |
0050 |
Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung der Rechnungs-legung) |
Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325g, 325r, 325s, 325 t und 325ax der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Die Risikosensitivitäten (Delta/Vega-Sensitivitäten und Krümmungsrisikopositionen) sind für alle in den Spalten 0010 bis 0030 genannten relevanten Risikofaktoren auf der Ebene des einzelnen Instruments anzugeben. Für die Angaben dieser Werte ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts zu verwenden. Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung — der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Netto-Sensitivität gegenüber dem Risikofaktor (Sk) im Sinne von Artikel 325r der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben; Haben die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten, nach Artikel 325t Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alternative Begriffsbestimmungen für Delta-Risikosensitivitäten zu verwenden, so beziehen sie sich bei ihrer Meldung auf diese alternativen Definitionen. — der Vega-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Vega-Risikosensitivität einer Option gegenüber einem gegebenen Risikofaktor (Sk) im Sinne von Artikel 325s der genannten Verordnung anzugeben; Haben die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten, nach Artikel 325t Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alternative Berechnungen der Vega-Risikosensitivitäten zu verwenden, so beziehen sie sich bei ihrer Meldung auf diese alternativen Berechnungen. Unabhängig davon, ob das Institut die Definition nach Artikel 325s oder eine alternative Kalkulation nach Artikel 325 t Absatz 6 der genannten Verordnung verwendet, ist die Sensitivität nach Gewichtung mit der entsprechenden impliziten Volatilität anzugeben. — der Krümmungsrisikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk +) bzw. die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk -) im Sinne von Artikel 325g der genannten Verordnung anzugeben. Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben. Nullwerte sind nur dann anzugeben, wenn die Berechnung tatsächlich null ergibt. |
0060 |
Währung der Rechnungslegung |
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Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „EUR“). |
0070 |
Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung des EBA-Instruments) |
Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung und Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325r, 325s sowie 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0050 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Instruments im Sinne von Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung. |
0080 |
Bewertungs-modell |
Hier gibt das Institut an, aus welchem Bewertungsmodell die Sensitivitäten abgeleitet werden. Auszuwählen ist eine der folgenden Möglichkeiten: a) „Bewertungsmodelle des Instituts, die als Grundlage für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management dienen“ (im Sinne von Artikel 325t Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013); b) „Auf internen Modellen des Instituts basierender Ansatz“ (im Sinne von Artikel 325 t Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung). |
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0090 |
Definition der Sensitivitäten |
Artikel 325r, 325s und 325t der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Das Institut gibt an, welche Definition der Sensitivitäten bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen zugrunde gelegt wird. Auszuwählen ist eine der folgenden Möglichkeiten: a) „Definition der Sensitivitäten nach den Artikeln 325r und 325s der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“; b) „Definition der Sensitivitäten nach Artikel 325t Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“. Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktorkennung der Krümmungsrisikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist der unter Buchstabe b genannte Wert auszuweisen, falls eine der bei der Berechnung der gemeldeten Krümmungsrisikoposition verwendeten Sensitivitäten auf einer Sensitivitätsdefinition nach Artikel 325t Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 basiert; andernfalls ist der unter Buchstabe a genannte Wert auszuweisen. |
0100 |
Freitextfeld |
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In dieser Spalte können zusätzliche Angaben zum Bewertungsmodell und zur Definition der Sensitivitäten gemacht werden. |
0110 |
Zusätzliche Kennung 2 |
Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Warenpositionsrisiko und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so sind die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Lieferort oder eine andere entsprechende eindeutige Kennung anzugeben. Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben. |
|
0120 |
Bonitätskategorie |
Artikel 325m Absatz 1 und Artikel 325ah Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben: a) „Bonitätsstufe 1“; b) „Bonitätsstufe 2“; c) „Bonitätsstufe 3“; d) „Bonitätsstufe 4“; e) „Bonitätsstufe 5“; f) „Bonitätsstufe 6“; g) „Keine Bonitätsstufe (unbeurteilt)“. Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben. |
C107.01 — VaR und sVaR Nicht-CTP. Nähere Angaben
Zeile |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010-0060 |
VaR |
||
0010 |
Methodik |
|
In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen: a) Historische Simulation; b) Monte-Carlo-Simulation; c) Parametrisch; d) Kombination/Sonstige (bitte angeben). In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. |
0020 |
Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen |
In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen: a) 1 Tag aufskaliert auf 10 Tage; b) 10 Tage ohne Überlappungsperioden; c) 10 Tage, sonstige Methodik. In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
|
0030 |
Länge des Beobachtungs-zeitraums |
Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen: a) bis zu 1 Jahr; b) mehr als 1 Jahr, bis zu 2 Jahre; c) mehr als 2 Jahre bis zu 3 Jahre; d) mehr als 3 Jahre. In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
0040 |
Datengewichtung |
Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen: a) Ungewichtet (VaR-Datengewichtung); b) Gewichtet (VaR-Datengewichtung); c) Jeweils höherer Wert von „Ungewichtet“ unter a und „Gewichtet“ unter b (VaR-Datengewichtung). In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
0050 |
Backtesting-Zuschlagsfaktor |
Der Backtesting-Zuschlagsfaktor ist der Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 aus Artikel 366 Absatz 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
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0060 |
Aufsichtlicher VaR-Zuschlagsfaktor |
Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („mindestens 3“) |
Der aufsichtliche VaR-Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Zuschlagsfaktor auf den VaR-Multiplikationsfaktor (mindestens 3) nach Maßgabe von Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der aufsichtliche VaR-Zuschlagsfaktor entspricht der Summe aus dem Backtesting-Zuschlagsfaktor und, falls anwendbar, dem qualitativen Zuschlagsfaktor über 3 hinaus. In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
0070-0100 |
sVaR (d. h. VaR unter Stressbedingungen) |
||
0070 |
Methodik |
|
In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen: a) Historische Simulation; b) Monte-Carlo-Simulation; c) Parametrisch; d) Kombination/Sonstige (bitte angeben). In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. |
0080 |
Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen |
In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen: a) 1 Tag aufskaliert auf 10 Tage; b) 10 Tage ohne Überlappungsperioden; c) 10 Tage, sonstige Methodik. In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
|
0090 |
Aufsichtlicher sVaR-Zuschlagsfaktor |
Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Zuschlagsfaktor auf den sVaR-Multiplikationsfaktor (mindestens 3) nach Maßgabe von Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor entspricht der Summe aus 3, dem Backtesting-Zuschlagsfaktor und dem qualitativen Zuschlagsfaktor (falls anwendbar). In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
|
0100 |
sVaR-Zeitraum |
In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen: a) tägliche Berechnung von sVaR, kalibriert auf einen ununterbrochenen 12-Monats-Zeitraum, beginnend mit dem in Spalte 0020 angegebenen Datum; b) wöchentliche Berechnung von sVaR, kalibriert auf einen ununterbrochenen 12-Monats-Zeitraum, beginnend mit dem in Spalte 0020 angegebenen Datum; c) tägliche Berechnung von SVaR, kalibriert auf verschiedene ununterbrochene 12-Monats-Zeiträume im Rahmen der in C107.02 Spalte 0010 angegebenen VaR-Meldestichtage, beginnend mit den in Spalte 0020 angegebenen Daten; d) wöchentliche Berechnung von SVaR, kalibriert auf verschiedene ununterbrochene 12-Monats-Zeiträume im Rahmen der in C107.02 Spalte 0010 angegebenen VaR-Meldestichtage, beginnend mit den in Spalte 0020 angegebenen Daten; e) Maximum der täglichen Berechnung von SVaR, kalibriert auf mehr als einen durchgehenden 12-Monats-Zeitraum; f) Maximum für die wöchentliche Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen, kalibriert auf mehr als einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten; g) Sonstige SVaR-Kalibrierung (bitte spezifizieren). Falls in Spalte 0010 Option a oder b ausgewählt wird, ist in Spalte 0020 das Startdatum im Format „TT/MM/JJJJ“ anzugeben. Wird in Spalte 0010 die Option c oder d ausgewählt, sind die Startdaten für jede sVaR-Berechnung im Format „TT/MM/JJJJ“ anzugeben. Wird in Spalte 0010 Option e, f oder g ausgewählt, so ist in Spalte 0020 auch anzugeben, welcher 12-Monats-Zeitraum für jede sVaR-Berechnung verwendet wird. |
C 107.02 — VaR, sVaR und PV — Nicht-CTP. Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
Portfolio |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung |
Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung. |
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Datum |
|
Die Ergebnisse für VaR, sVaR und Barwert (present value — PV) sind für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum“ und dem „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum“ (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ“ zu befolgen. |
0020 |
VaR |
Aufsichtlicher 10-Tages-VaR-Wert für jedes Portfolio, ohne Anwendung des aufsichtlichen Multiplikationsfaktors von „mindestens 3“. Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen VaR-Wert für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
|
0030 |
sVaR |
Aufsichtlicher 10-Tages-sVaR-Wert für jedes Portfolio, ohne Anwendung des aufsichtlichen Multiplikationsfaktors von „mindestens 3“. Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen sVaR-Wert für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
|
0040 |
PV |
|
Angabe des Barwerts (PV) für jedes Portfolio. Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen PV für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
C 108.00 — Gewinn- und Verlust-Zeitreihen
Meldebogen C 108.00 („Gewinn- & Verlust-Zeitreihen“) ist nur von Instituten auszufüllen, die VaR mittels historischer Simulation berechnen.
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
Portfolio |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung |
Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung. |
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Datum |
Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
An jedem Geschäftstag gemäß dem im Sitzland des Instituts gültigen Kalenderjahr geben die Institute die für die VaR-Berechnung in Spalte 0010 von Meldebogen C 107.02 verwendeten GuV-Reihen mit mindestens 250 Beobachtungswerten ab dem letzten RM- (und dem letzten SBM-)Referenzdatum (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer v dieser Verordnung) zurückreichend an. |
0020 |
Tägliche GuV |
|
Institute, die VaR mittels historischer Simulation berechnen, tragen die vollständigen vom Institut verwendeten historischen Datenreihen mit mindestens ein Jahr umfassenden Datenreihen und mit der anhand historisch simulierter täglicher Risikofaktorveränderungen am Portfolio vorgenommenen Bewertungsänderung (d. h. tägliche GuV) ein (d. h. tägliche GuV-Reihen, die zur Ableitung des aufsichtlichen 1-Tages-VaR verwendet werden). Fällt ein Tag im Sitzland des Instituts auf einen gesetzlichen Feiertag, ist das Feld frei zu lassen (d. h. eine GuV von null ist nur dann einzutragen, wenn der hypothetische Wert des Portfolios an einem bestimmten Geschäftstag tatsächlich unverändert ist). |
C 109.01 — IRC. Nähere Angaben zum Modell
Zeile |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Anzahl der Modellierungs-faktoren |
|
EBA/GL/2012/3 Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren auf der Ebene des IRC-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) 1 Modellierungsfaktor; b) 2 Modellierungsfaktoren; c) Mehr als 2 Modellierungsfaktoren. In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
0020 |
Herkunft der LGDs |
|
EBA/GL/2012/3 Angabe der Herkunft der LGDs auf der Ebene des IRC-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) Marktkonvention; b) LGD aus IRB; c) Sonstige Herkunft der LGD (bitte angeben). In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option c ausgewählt, sind dazu in dieser Spalte nähere Angaben zu machen. |
C 109.02 — IRC. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
Portfolio |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung |
Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden. |
Zeile |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Liquiditätshorizont |
EBA/GL/2012/3 Angabe des auf Portfolioebene angewandten Liquiditätshorizonts. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) Bis zu 3 Monate; b) Mehr als 3 bis zu 6 Monate; c) Mehr als 6 bis zu 9 Monate; d) Mehr als 9 bis zu 12 Monate. |
|
0020 |
Herkunft der PDs |
|
EBA/GL/2012/3 Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PDs. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) Ratingagenturen; b) IRB; c) Marktimplizierte PDs; d) Sonstige Herkunft der PDs (bitte angeben). In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. |
0030 |
Herkunft der Übergangsmatrizen |
|
EBA/GL/2012/3 Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) Ratingagenturen; b) IRB; c) Marktimplizierte Übergangsmatrizen; d) Sonstige Herkunft der Übergangsmatrizen (bitte angeben). In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. |
C 109.03 — IRC. Betrag nach Portfolio/Datum
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
Portfolio |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung |
Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden. |
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Datum |
|
IRC ist für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum“ und dem „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum“ (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ“ zu befolgen. |
0020 |
IRC |
EBA/GL/2012/3 Angabe des aufsichtlichen IRC-Werts für jedes Portfolio. Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keine IRC für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
C 110.01 — CT. Nähere Angaben zum Modell
Zeile |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Anzahl der Modellierungs-faktoren |
Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren auf der Ebene des Korrelationshandels-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) 1 Modellierungsfaktor; b) 2 Modellierungsfaktoren; c) Mehr als 2 Modellierungsfaktoren. In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. |
|
0020 |
Herkunft der LGDs |
Angabe der Herkunft der LGDs auf der Ebene des Korrelationshandels-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) Marktkonvention; b) LGD aus IRB; c) Sonstige Herkunft der LGD (bitte angeben). In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option c ausgewählt, sind dazu in dieser Spalte nähere Angaben zu machen. |
C 110.02 — CT. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
Portfolio |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung |
Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden. |
Zeile |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Liquiditätshorizont |
Angabe des auf Portfolioebene angewandten Liquiditätshorizonts. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) Bis zu 3 Monate; b) Mehr als 3 bis zu 6 Monate; c) Mehr als 6 bis zu 9 Monate; d) Mehr als 9 bis zu 12 Monate. |
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0020 |
Herkunft der PDs |
Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PDs. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) Ratingagenturen; b) IRB; c) Marktimplizierte PDs; d) Sonstige Herkunft der PDs (bitte angeben). In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. |
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0030 |
Herkunft der Übergangsmatrizen |
Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) Ratingagenturen; b) IRB; c) Marktimplizierte Übergangsmatrizen; d) Sonstige Herkunft der Übergangsmatrizen (bitte angeben). In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. |
C 110.03 — CT. APR nach Portfolio/Datum
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
Portfolio |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung |
Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden. |
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Datum |
APR („All-Price-Risk“) ist für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum“ und dem „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum“ (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ“ zu befolgen. |
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0060 |
APR |
Anzugeben sind die Ergebnisse der Anwendung des aufsichtlichen Korrelationshandelsmodells auf jedes Portfolio. Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Verwendet das Institut für das in Spalte 0010 angegebene Datum kein Korrelationshandelsmodell, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Berechnungsergebnis tatsächlich gleich null ist). |
C 120.01 — SBM. RISIKOSENSITIVITÄTEN NACH INSTRUMENT/PORTFOLIO
Hier melden die Institute — Instrument für Instrument — die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren, denen das Instrument ausgesetzt ist. Dabei ist ein Risikofaktor/eine Sensitivität pro Zeile anzugeben. Die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition des betreffenden Risikofaktors (CVRk+) bzw. die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk-) im Sinne von Artikel 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist in eigenen Zeilen zu melden. Alle Werte sind auf das „letzte RM- (und das letzte ASA-)Referenzdatum“ (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer v dieser Verordnung) zu beziehen. Die Institute dürfen jede Kombination aus Portfolio, Instrumentennummer (Spalte 0010), Risikokennung (Spalte 0020), Unterklasse (Spalte 0030) und Zusätzlicher Kennung (Spalte 0040) nur einmal melden.
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
Portfolio |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung |
Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung. |
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Nummer des Instruments |
Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung |
Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V dieser Verordnung. |
0020 |
Risikofaktor-Kennung |
Artikel 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Anzugeben ist die einschlägige Risikofaktor-Kennung aus der Tabelle am Ende dieses Anhangs. |
0030 |
Unterklasse |
Hier ist die Unterklasse auszuweisen, je nachdem, welcher Risikoklasse die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktor-Kennung entspricht: — Allgemeines Zinsrisiko. Anzugeben ist die Währung des Risikofaktors maßgebliche risikofreie Zinssätze, Inflationsrisiko oder Basis-Währungsrisiko (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „EUR“). — Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen. Anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ah Absatz 1 Tabelle 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. — Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP). Anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325am Absatz 1 Tabelle 7 der genannten Verordnung. — Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP). Anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ak Tabelle 6 der genannten Verordnung. — Aktienkursrisiko. Anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 der genannten Verordnung. — Warenpositionsrisiko. Anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325as Tabelle 9 der genannten Verordnung. — Fremdwährungsrisiko und Komponenten Delta oder Krümmung. Anzugeben ist die Währung (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „USD“). — Fremdwährungsrisiko und Komponente Vega. Anzugeben ist das Währungspaar (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „EUR_USD“). |
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0040 |
Zusätzliche Kennung 1 |
Artikel 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Um den Risikofaktor innerhalb der Unterklasse genauer zu kennzeichnen, werden die nachstehend ausgeführten Angaben gemeldet. Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse — Allgemeines Zinsrisiko und Delta-Komponente, so ist die Bezeichnung der risikofreien Kurve oder eine andere entsprechende eindeutige Kennung anzugeben; — Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen oder der Risikoklasse Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP), so ist der Name des Emittenten oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben; — Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP), so ist die Bezeichnung der Tranche oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben; — Aktienkursrisiko, so ist die Aktienemittenten-Adresse oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben; — Warenpositionsrisiko, so ist die Bezeichnung der Ware oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben. Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben. |
0060 |
Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung der Rechnungs-legung) |
Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325g, 325r, 325s, 325 t und 325ax der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Die Risikosensitivitäten (Delta/Vega-Sensitivitäten und Krümmungsrisikopositionen) sind für alle in den Spalten 0020 bis 0040 genannten relevanten Risikofaktoren auf der Ebene des einzelnen Instruments anzugeben. Für die Angaben dieser Werte ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts zu verwenden. Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktor-Kennung — der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Netto-Sensitivität gegenüber dem Risikofaktor (Sk) im Sinne von Artikel 325r der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben; Haben die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung alternativer Definitionen der Delta-Risikosensitivitäten nach Artikel 325 t Absatz 5 der genannten Verordnung erhalten, so beziehen sie sich bei ihrer Meldung auf diese alternativen Definitionen. — der Vega-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Vega-Risikosensitivität einer Option gegenüber einem gegebenen Risikofaktor (Sk) im Sinne von Artikel 325s der genannten Verordnung anzugeben; Haben die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis für alternative Berechnungen der Vega-Risikosensitivitäten nach Artikel 325 t Absatz 6 der genannten Verordnung erhalten, so beziehen sie sich bei ihrer Meldung auf diese alternativen Definitionen. Unabhängig davon, ob das Institut die Berechnung nach Artikel 325s oder eine alternative Kalkulation nach Artikel 325 t Absatz 6 der genannten Verordnung verwendet, ist die Sensitivität nach Gewichtung mit der entsprechenden impliziten Volatilität anzugeben. — der Krümmungsrisikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk +) bzw. die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk -) im Sinne von Artikel 325g der genannten Verordnung anzugeben. Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben. Nullwerte sind nur dann anzugeben, wenn die Berechnung tatsächlich null ergibt. |
0070 |
Währung der Rechnungs-legung |
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Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „EUR“). |
0080 |
Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung des EBA-Portfolios) |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung und Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325g, 325r, 325s, 325 t und 325ax der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0060 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung. |
0090 |
Risikogewicht |
Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Anzugeben ist das entsprechende Risikogewicht für den Risikofaktor aus Spalte 0020 bis 0040. Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktorkennung der Krümmungsrisikokomponente, ist das Risikogewicht anzugeben, das zur Ermittlung der anwendbaren relativen Verschiebung angewandt wurde. Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben. |
0110 |
Zusätzliche Kennung 2 |
Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Warenpositionsrisiko und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so sind die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Lieferort oder eine andere entsprechende eindeutige Kennung anzugeben. Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben. |
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0120 |
Bonitätskategorie |
Artikel 325m Absatz 1 und Artikel 325ah Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben: a) „Bonitätsstufe 1“; b) „Bonitätsstufe 2“; c) „Bonitätsstufe 3“; d) „Bonitätsstufe 4“; e) „Bonitätsstufe 5“; f) „Bonitätsstufe 6“; g) „Keine Bonitätsstufe (unbeurteilt)“. Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben. |
C120.02 — SBM. OFR-ZUSAMMENSETZUNG NACH PORTFOLIO
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
Portfolio |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung |
Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung. |
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Risikoklasse |
Angabe der Risikoklasse. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) „Allgemeines Zinsrisiko (GIRR)“; b) „Kreditspreadrisiko. CSR bei Nicht-Verbriefungspositionen“ (Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen); c) „Kreditspreadrisiko. CSR bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen“ (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios)); d) „Kreditspreadrisiko. CSR bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen“ (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios); e) „Aktienkursrisiko“; f) „Warenpositionsrisiko“; g) „Fremdwährungsrisiko“. |
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0020 |
Komponente |
Angabe der Komponente der sensitivitätsgestützten Methode. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) „Delta-Risiko“; b) „Vega-Risiko“; c) „Krümmungsrisiko“. |
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0030 |
Korrelations-szenario |
Angabe des Korrelationsszenarios. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) Szenario „mittlere Korrelation“; b) Szenario „hohe Korrelation“; c) Szenario „niedrige Korrelation“. |
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0040 |
Eigenmittel-anforderungen (Ergebnisse in Währung der Rechnungslegung) |
Die Werte für die Eigenmittelanforderungen sind für jedes Portfolio für alle relevanten Kombinationen aus Risikoklasse, Komponente und Korrelationsszenario zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum“ (gemäß Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Die Werte sind in der Währung der Rechnungslegung des Instituts und mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben. |
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0050 |
Währung der Rechnungslegung |
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Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217). |
0060 |
Eigenmittel-anforderungen (Ergebnisse in der Währung des EBA-Portfolios) |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung und Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0040 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung. |
0070 |
Positionen ohne Optionalität, die Eigenmittelanfor-derungen in Bezug auf das Krümmungsrisiko unterliegen |
Entspricht die Komponente in Spalte 0020 dem Krümmungsrisiko, ist Folgendes anzugeben: a) Wendet das Institut zur Berechnung des in den Spalten 0040 und 0060 ausgewiesenen Ergebnisses den Ansatz nach Artikel 325e Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, ist „JA“ anzugeben. b) Andernfalls ist „NEIN“ anzugeben. „NEIN“ ist auch dann anzugeben, wenn keine der vorstehenden Möglichkeiten zutrifft. |
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0080 |
Basiswährungs-ansatz für Delta-Faktor- und Krümmungs-risikofaktoren des Fremdwährungs-risikos |
Entspricht die Risikoklasse in Spalte 0010 dem Fremdwährungsrisiko und die Komponente in Spalte 0020 dem Delta-Faktor- oder Krümmungsrisiko, ist Folgendes anzugeben: a) Wendet das Institut zur Berechnung des in den Spalten 0040 und 0060 ausgewiesenen Ergebnisses den Ansatz nach Artikel 325q Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, ist „JA“ anzugeben. b) Andernfalls ist „NEIN“ anzugeben. „NEIN“ ist auch dann anzugeben, wenn keine der vorstehenden Möglichkeiten zutrifft. |
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0090 |
Division der Krümmungs-risikokomponenten für das Fremdwährungs-risiko durch Skalare |
Entspricht die Risikoklasse in Spalte 0010 dem Fremdwährungsrisiko und die Komponente in Spalte 0020 dem Krümmungsrisiko, ist Folgendes anzugeben: a) Wendet das Institut zur Berechnung des in den Spalten 0040 und 0060 ausgewiesenen Ergebnisses den Ansatz nach Artikel 325q Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, ist „JA“ anzugeben. b) Andernfalls ist „NEIN“ anzugeben. „NEIN“ ist auch dann anzugeben, wenn keine der vorstehenden Möglichkeiten zutrifft. |
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0100 |
Freitextfeld |
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In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen. |
C 120,04 — DRC. MARKTWERTE UND JUMP-TO-DEFAULT-(JTD-)BRUTTOBETRÄGE NACH INSTRUMENT/PORTFOLIO
Hier melden die Institute die Risikopositionen für jedes einzelne Instrument. Dabei ist für jede Risikoposition eine Zeile auszufüllen. Alle Werte sind auf das „letzte RM- (und das letzte ASA-)Referenzdatum“ (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer v dieser Verordnung) zu beziehen. Die Risikopositionen sind vor einer etwaigen Aufrechnung, aber, sofern anwendbar, nach Replikations- oder Aufschlüsselungsschritten (im Sinne der Artikel 325z und 325ac der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) auszuweisen.
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
Portfolio |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung |
Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung. |
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Nummer des Instruments |
Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung |
Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V dieser Verordnung. |
0020 |
Risikoklasse |
Hier ist die Risikoklasse anzugeben, für die die Anforderung für das Ausfallrisiko in den Spalten 0030 und 0040 ausgewiesen wird. Auszuwählen ist eine der folgenden Arten von Instrumenten: a) „Instrumente, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt“; b) „Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen“; c) „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen“. |
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0030 |
Unterklasse 1 |
Artikel 325y Absatz 3, Artikel 325aa Absatz 4 und Artikel 325ad Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Hier ist die Unterklasse auszuweisen. Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „Nicht-Verbriefungspositionen“, ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben: a) „Unternehmen“; b) „Staaten“; c) „Gebietskörperschaften/Kommunen“. Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse hingegen „Verbriefungspositionen“, ist entweder Möglichkeit a) von oben oder eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben: d) „ABCP — Asien“; e) „ABCP — Europa“; f) „ABCP — Nordamerika“; g) „ABCP — übrige Welt“; h) „Kfz-Darlehen und -Leasings — Asien“; i) „Kfz-Darlehen und -Leasings — Europa“; j) „Kfz-Darlehen und -Leasings — Nordamerika“; k) „Kfz-Darlehen und -Leasings — übrige Welt“; l) „Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — Asien“; m) „Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — Europa“; n) „Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — Nordamerika“; o) „Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — übrige Welt“; p) „Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — Asien“; q) „Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — Europa“; r) „Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — Nordamerika“; s) „Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — übrige Welt“; t) „Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — Asien“; u) „Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — Europa“; v) „Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — Nordamerika“; w) „Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — übrige Welt“; x) „Kreditkarten — Asien“; y) „Kreditkarten — Europa“; z) „Kreditkarten — Nordamerika“; (aa) „Kreditkarten — übrige Welt“; (bb) „Sonstige Privatkundenkredite — Asien“; (cc) „Sonstige Privatkundenkredite — Europa“; (dd) „Sonstige Privatkundenkredite — Nordamerika“; (ee) „Sonstige Privatkundenkredite — übrige Welt“; (ff) „Sonstige Großkundenkredite — Asien“; (gg) „Sonstige Großkundenkredite — Europa“; (hh) „Sonstige Großkundenkredite — Nordamerika“; ii) „Sonstige Großkundenkredite — übrige Welt“; (jj) „Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — Asien“; (kk) „Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — Europa“; (ll) „Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — Nordamerika“; (mm) „Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — übrige Welt“; (nn) „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — Asien“; (oo) „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — Europa“; (pp) „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — Nordamerika“; (qq) „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — übrige Welt“; (rr) „Studiendarlehen — Asien“; (ss) „Studiendarlehen — Europa“; (tt) „Studiendarlehen — Nordamerika“; (uu) „Studiendarlehen- übrige Welt“. Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse hingegen „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen“, so ist „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen“ anzugeben. |
0040 |
Unterklasse 2 |
Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen“, so ist die Bezeichnung des Index oder andernfalls „NUL“ anzugeben. |
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0050 |
Schuldner |
Artikel 325v Absatz 2, Artikel 325x Absatz 1 sowie Artikel 325z und 325ac der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Die Banken melden Angaben zum Schuldner. Ist die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse — „Instrumente, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt“, so ist der Name des Schuldners anzugeben; — „Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen“, so ist der Name des Schuldners oder eine eindeutige Kennung des zugrunde liegenden Aktiva-Pools und der Tranche anzugeben; — „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen“, so ist die eindeutige Kennung der Indexfamilie,- reihe und -tranche anzugeben; |
0060 |
Bonitätskategorie |
Artikel 325y Absätze 1 und 2, Artikel 325aa Absatz 1 und Artikel 325ad Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Hier geben die Institute die Bonitätskategorie an. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) „Bonitätsstufe 1“; b) „Bonitätsstufe 2“; c) „Bonitätsstufe 3“; d) „Bonitätsstufe 4“; e) „Bonitätsstufe 5“; f) „Bonitätsstufe 6“; g) „Keine zugewiesene Bonitätsstufe (unbeurteilt)“; h) „Keine zugewiesene Bonitätsstufe (ausgefallen)“; i) „Keine zugewiesene Bonitätsstufe (Risikogewicht 0 %)“. Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen“ oder „Nicht in das Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen“, so ist entweder eine der vorgenannten Möglichkeiten oder Folgendes anzugeben: j) „Bonitätsstufe 7“; k) „Bonitätsstufe 8“; l) „Bonitätsstufe 9“; m) „Bonitätsstufe 10“; n) „Bonitätsstufe 11“; o) „Bonitätsstufe 12“; p) „Bonitätsstufe 13“; q) „Bonitätsstufe 14“; r) „Bonitätsstufe 15“; s) „Bonitätsstufe 16“; t) „Bonitätsstufe 17“; u) „Alle sonstigen Bonitätsstufen“; |
0070 |
Ausfallrisiko-gewicht |
Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 325y Absätze 1 und 2, Artikel 325aa Absatz 1 und Artikel 325ad Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Hier geben die Institute das einschlägige Risikogewicht an. Die auf Verbriefungspositionen angewandten Risikogewichte sind gemäß Artikel 325aa Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach der Multiplikation mit 8 % auszuweisen. |
0080 |
Rang |
Artikel 325w Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Hier ist der Rang der Risikoposition anzugeben: Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt“ oder „Nicht in das Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen“, so ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben: a) „Eigenkapitalinstrumente“; b) „Nicht vorrangige Schuldtitel“; c) „Vorrangige Schuldtitel“; d) „Gedeckte Schuldverschreibungen“. Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist das Feld leer zu lassen. |
0090 |
Laufzeit |
Artikel 325x, 325z und 325ac der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Hier ist der Fälligkeitstermin der Risikoposition anzugeben. Hierbei ist die Konvention „TT/MM/JJJJ“ zu befolgen. |
0100 |
Erlösquote |
Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Hier geben die Institute die Erlösquote an. Die Erlösquote wird anhand der anwendbaren Verlustquote bei Ausfall (LGD) berechnet als Erlösquote = 1 — LGD. Die gemeldete Erlösquote ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen als Dezimalwert zwischen 0 und 1 anzugeben. |
0110 |
Richtung |
Artikel 325v Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Hier geben die Institute die Richtung der Risikoposition im Sinne der Begriffsbestimmungen in Artikel 325v Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten: a) „Short-Risikoposition“; b) „Long-Risikoposition“. |
0120 |
Unterer Tranchierungs-punkt (%) |
Bezieht sich die ausgewiesene Risikoposition auf eine Tranche, müssen die Institute den unteren Tranchierungspunkt der Tranche angeben. Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben. |
|
0130 |
Oberer Tranchierungs-punkt (%) |
Bezieht sich die ausgewiesene Risikoposition auf eine Tranche, müssen die Institute den oberen Tranchierungspunkt der Tranche angeben. Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben. |
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0140-0170 |
Ergebnisse in der Währung der Rechnungslegung |
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Die Werte sind bezogen auf die Währung der Rechnungslegung des Instituts und mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen, sofern anwendbar, anzugeben. |
0140 |
Nominalbetrag |
Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt“, geben die Institute den Nominalbetrag des Instruments an. Der angegebene Wert muss, je nach Risikoposition, entweder dem Term Vnotional in Artikel 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dem Term V in Artikel 325w Absatz 5 der genannten Verordnung entsprechen. Trifft keiner der vorgenannten Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen. |
0150 |
GuV + Anpassung (P&L + Adjustment) |
Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Die Institute geben für jede Risikoposition die Summe aus GuV und Anpassung an: — Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt“ und ist die ausgewiesene Risikoposition eine Long-Risikoposition, so geben die Institute gemäß Artikel 325w Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Summe aus P&Llong und Adjustmentlong an. — Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt“ und ist die ausgewiesene Risikoposition eine Short-Risikoposition, so geben die Institute gemäß Artikel 325w Absatz 2 der genannten Verordnung die Summe aus P&Lshort und Adjustmentshort an. — Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt“ und ist die ausgewiesene Risikoposition eine Risikoposition in Eigenkapitalinstrumenten, so geben die Institute gemäß Artikel 325w Absatz 5 der genannten Verordnung die Summe aus P&Llong und Adjustmentlong an, wenn es sich bei der Risikoposition um eine Long-Risikoposition handelt, und die Summe aus P&Lshort und Adjustmentshort, wenn es sich bei der Risikoposition um eine Short-Risikoposition handelt. Trifft keiner der vorgenannten Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen. |
0160 |
JTD-Bruttobetrag |
Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5, Artikel 325z Absatz 1 und Artikel 325ac Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Hier geben die Institute den Jump-to-Default-(JTD-)Bruttobetrag an. |
0170 |
Währung |
|
Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217). |
0180-0200 |
Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung sowie Artikel 325y, 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0030 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung. |
0180 |
Nominalbetrag |
Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt“, geben die Institute den Nominalbetrag des Instruments an. Der angegebene Wert muss, je nach Risikoposition, entweder dem Term Vnotional in Artikel 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dem Term V in Artikel 325w Absatz 5 der genannten Verordnung entsprechen. Trifft keiner der vorgenannten Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen. |
0190 |
GuV + Anpassung (P&L + Adjustment) |
Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Die Institute geben für jede Risikoposition die Summe aus GuV und Anpassung an: — Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt“ und ist die ausgewiesene Risikoposition eine Long-Risikoposition, so geben die Institute gemäß Artikel 325w Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Summe aus P&Llong und Adjustmentlong an. — Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt“ und ist die ausgewiesene Risikoposition eine Short-Risikoposition, so geben die Institute gemäß Artikel 325w Absatz 2 der genannten Verordnung die Summe aus P&Lshort und Adjustmentshort an. Trifft keiner der vorgenannten Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen. |
0200 |
JTD-Bruttobetrag |
Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5, Artikel 325z Absatz 1 und Artikel 325ac Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Hier geben die Institute den Jump-to-Default-(JTD-)Bruttobetrag an. |
C 120.05 — DRC. EIGENMITTELANFORDERUNGS-(OFR)-ZUSAMMENSETZUNG NACH PORTFOLIO
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
Portfolio |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung |
Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung. |
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Risikoklasse |
Hier ist die Risikoklasse anzugeben, für die die Anforderungen für das Ausfallrisiko in den Spalten 0030 und 0040 ausgewiesen werden. Auszuwählen ist eine der folgenden Arten von Instrumenten: a) „Instrumente, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt“; b) „Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen“; c) „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen“. |
|
0020 |
Unterklasse 1 |
Artikel 325y Absatz 3, Artikel 325aa Absatz 4 und Artikel 325ad Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Hier ist die Unterklasse auszuweisen. Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt“, ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben: a) „Unternehmen“; b) „Staaten“; c) „Gebietskörperschaften/Kommunen“. Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse hingegen „Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen“, ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben: d) „ABCP — Asien“; e) „ABCP — Europa“; f) „ABCP — Nordamerika“; g) „ABCP — übrige Welt“; h) „Kfz-Darlehen und -Leasings — Asien“; i) „Kfz-Darlehen und -Leasings — Europa“; j) „Kfz-Darlehen und -Leasings — Nordamerika“; k) „Kfz-Darlehen und -Leasings — übrige Welt“; l) „Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — Asien“; m) „Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — Europa“; n) „Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — Nordamerika“; o) „Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — übrige Welt“; p) „Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — Asien“; q) „Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — Europa“; r) „Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — Nordamerika“; s) „Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — übrige Welt“; t) „Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — Asien“; u) „Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — Europa“; v) „Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — Nordamerika“; w) „Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — übrige Welt“; x) „Kreditkarten — Asien“; y) „Kreditkarten — Europa“; z) „Kreditkarten — Nordamerika“; (aa) „Kreditkarten — übrige Welt“; (bb) „Sonstige Privatkundenkredite — Asien“; (cc) „Sonstige Privatkundenkredite — Europa“; (dd) „Sonstige Privatkundenkredite — Nordamerika“; (ee) „Sonstige Privatkundenkredite — übrige Welt“; (ff) „Sonstige Großkundenkredite — Asien“; (gg) „Sonstige Großkundenkredite — Europa“; (hh) „Sonstige Großkundenkredite — Nordamerika“; ii) „Sonstige Großkundenkredite — übrige Welt“; (jj) „Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — Asien“; (kk) „Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — Europa“; (ll) „Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — Nordamerika“; (mm) „Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — übrige Welt“; (nn) „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — Asien“; (oo) „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — Europa“; (pp) „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — Nordamerika“; (qq) „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — übrige Welt“; (rr) „Studiendarlehen — Asien“; (ss) „Studiendarlehen — Europa“; (tt) „Studiendarlehen — Nordamerika“; (uu) „Studiendarlehen- übrige Welt“. Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen“, so ist „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen“ anzugeben. |
0030 |
Unterklasse 2 |
Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen“, so ist die Bezeichnung des Index anzugeben oder das Feld leer zu lassen („NUL“). |
|
0040 |
Eigenmittel-anforderungen (Ergebnisse in Währung der Rechnungsle-gung) |
Artikel 325y, 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko sind zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum“ (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Die Werte sind in der Währung der Rechnungslegung des Instituts und mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben. |
0050 |
Währung der Rechnungslegung |
|
Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217). |
0060 |
Eigenmittelan-forderungen (Ergebnisse in der Währung des EBA-Portfolios) |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung sowie Artikel 325y, 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0030 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung. |
C 120.06 — ASA. OFR
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Portfolionummer |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung |
Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung. |
0020-0040 |
Ergebnisse in der Währung der Rechnungslegung |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung |
|
0020 |
SBM OFR |
Die nach der sensitivitätsgestützten Methode des alternativen Standardansatzes ermittelte Eigenmittelanforderung ist für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum“ (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. |
|
0030 |
DRC OFR |
Die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko beim alternativen Standardansatz ist für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum“ (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. |
|
0040 |
RRAO OFR |
Die Eigenmittelanforderungen für den Aufschlag für Restrisiken beim alternativen Standardansatz sind für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum“ (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. |
|
0050-0070 |
Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung |
Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung |
Verwendet das Institut für seine Rechnungslegung eine andere als die in Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung genannten EBA-Portfolio-Währungen, so rechnet es seine Rechnungslegungswährung zum anwendbaren EZB-Kassakurs um. |
0050 |
SBM OFR |
Die nach der sensitivitätsgestützten Methode des alternativen Standardansatzes ermittelte Eigenmittelanforderung ist für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum“ (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. |
|
0060 |
DRC OFR |
Die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko beim alternativen Standardansatz ist für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum“ (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. |
|
0070 |
RRAO OFR |
Die Eigenmittelanforderungen für den Aufschlag für Restrisiken beim alternativen Standardansatz sind für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum“ (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. |
Tabelle: Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen 106.01 (Spalte 0010) und 120.01 (Spalte 0020)
„GIRR“ (allgemeines Zinsrisiko);
„CSR_NON_SEC“ (Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen);
„CSR_SEC_NON_ACTP“ (Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP));
„CSR_SEC_ACTP“ (Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP));
„EQ“ (Aktienkursrisiko);
„CM“ (Warenpositionsrisiko);
„FX“ (Fremdwährungsrisiko).
„DELTA“ (Delta-Risiko);
„VEGA“ (Vega-Risiko);
„CURVATURE“ (Krümmungsrisiko).
Risikoklasse |
Komponente |
Laufzeit |
Zusätzliche Angaben |
Risikofaktor-Kennung |
Rechtsgrundlage |
CM |
DELTA |
0 Jahre |
|
CM_D_00.00 |
|
CM |
DELTA |
0,25 Jahre |
|
CM_D_00.25 |
|
CM |
DELTA |
0,5 Jahre |
|
CM_D_00.50 |
|
CM |
DELTA |
1 Jahr |
|
CM_D_01.00 |
|
CM |
DELTA |
2 Jahre |
|
CM_D_02.00 |
|
CM |
DELTA |
3 Jahre |
|
CM_D_03.00 |
|
CM |
DELTA |
5 Jahre |
|
CM_D_05.00 |
|
CM |
DELTA |
10 Jahre |
|
CM_D_10.00 |
|
CM |
DELTA |
15 Jahre |
|
CM_D_15.00 |
|
CM |
DELTA |
20 Jahre |
|
CM_D_20.00 |
|
CM |
DELTA |
30 Jahre |
|
CM_D_30.00 |
|
CM |
VEGA |
0,5 Jahre |
|
CM_V_00.50 |
|
CM |
VEGA |
1 Jahr |
|
CM_V_01.00 |
|
CM |
VEGA |
3 Jahre |
|
CM_V_03.00 |
|
CM |
VEGA |
5 Jahre |
|
CM_V_05.00 |
|
CM |
VEGA |
10 Jahre |
|
CM_V_10.00 |
|
CM |
CURVATURE |
|
Aufwärtsverschiebung |
CM_CU |
|
CM |
CURVATURE |
|
Abwärtsverschiebung |
CM_CD |
|
CSR_NON_SEC |
DELTA |
0,5 Jahre |
Schuldtitel |
CSR_NON_SEC_D_00.50_DEBT |
|
CSR_NON_SEC |
DELTA |
1 Jahr |
Schuldtitel |
CSR_NON_SEC_D_01.00_DEBT |
|
CSR_NON_SEC |
DELTA |
3 Jahre |
Schuldtitel |
CSR_NON_SEC_D_03.00_DEBT |
|
CSR_NON_SEC |
DELTA |
5 Jahre |
Schuldtitel |
CSR_NON_SEC_D_05.00_DEBT |
|
CSR_NON_SEC |
DELTA |
10 Jahre |
Schuldtitel |
CSR_NON_SEC_D_10.00_DEBT |
|
CSR_NON_SEC |
DELTA |
0,5 Jahre |
Kreditausfallswap |
CSR_NON_SEC_D_00.50_CDS |
|
CSR_NON_SEC |
DELTA |
1 Jahr |
Kreditausfallswap |
CSR_NON_SEC_D_01.00_CDS |
|
CSR_NON_SEC |
DELTA |
3 Jahre |
Kreditausfallswap |
CSR_NON_SEC_D_03.00_CDS |
|
CSR_NON_SEC |
DELTA |
5 Jahre |
Kreditausfallswap |
CSR_NON_SEC_D_05.00_CDS |
|
CSR_NON_SEC |
DELTA |
10 Jahre |
Kreditausfallswap |
CSR_NON_SEC_D_10.00_CDS |
|
CSR_NON_SEC |
VEGA |
0,5 Jahre |
|
CSR_NON_SEC_V_00.50 |
|
CSR_NON_SEC |
VEGA |
1 Jahr |
|
CSR_NON_SEC_V_01.00 |
|
CSR_NON_SEC |
VEGA |
3 Jahre |
|
CSR_NON_SEC_V_03.00 |
|
CSR_NON_SEC |
VEGA |
5 Jahre |
|
CSR_NON_SEC_V_05.00 |
|
CSR_NON_SEC |
VEGA |
10 Jahre |
|
CSR_NON_SEC_V_10.00 |
|
CSR_NON_SEC |
CURVATURE |
|
Aufwärtsverschiebung |
CSR_NON_SEC_CU |
|
CSR_NON_SEC |
CURVATURE |
|
Abwärtsverschiebung |
CSR_NON_SEC_CD |
|
CSR_SEC_ACTP |
DELTA |
0,5 Jahre |
Schuldtitel |
CSR_SEC_ACTP_D_00.50_DEBT |
|
CSR_SEC_ACTP |
DELTA |
1 Jahr |
Schuldtitel |
CSR_SEC_ACTP_D_01.00_DEBT |
|
CSR_SEC_ACTP |
DELTA |
3 Jahre |
Schuldtitel |
CSR_SEC_ACTP_D_03.00_DEBT |
|
CSR_SEC_ACTP |
DELTA |
5 Jahre |
Schuldtitel |
CSR_SEC_ACTP_D_05.00_DEBT |
|
CSR_SEC_ACTP |
DELTA |
10 Jahre |
Schuldtitel |
CSR_SEC_ACTP_D_10.00_DEBT |
|
CSR_SEC_ACTP |
DELTA |
0,5 Jahre |
Kreditausfallswap |
CSR_SEC_ACTP_D_00.50_CDS |
|
CSR_SEC_ACTP |
DELTA |
1 Jahr |
Kreditausfallswap |
CSR_SEC_ACTP_D_01.00_CDS |
|
CSR_SEC_ACTP |
DELTA |
3 Jahre |
Kreditausfallswap |
CSR_SEC_ACTP_D_03.00_CDS |
|
CSR_SEC_ACTP |
DELTA |
5 Jahre |
Kreditausfallswap |
CSR_SEC_ACTP_D_05.00_CDS |
|
CSR_SEC_ACTP |
DELTA |
10 Jahre |
Kreditausfallswap |
CSR_SEC_ACTP_D_10.00_CDS |
|
CSR_SEC_ACTP |
VEGA |
0,5 Jahre |
|
CSR_SEC_ACTP_V_00.50 |
|
CSR_SEC_ACTP |
VEGA |
1 Jahr |
|
CSR_SEC_ACTP_V_01.00 |
|
CSR_SEC_ACTP |
VEGA |
3 Jahre |
|
CSR_SEC_ACTP_V_03.00 |
|
CSR_SEC_ACTP |
VEGA |
5 Jahre |
|
CSR_SEC_ACTP_V_05.00 |
|
CSR_SEC_ACTP |
VEGA |
10 Jahre |
|
CSR_SEC_ACTP_V_10.00 |
|
CSR_SEC_ACTP |
CURVATURE |
|
Aufwärtsverschiebung |
CSR_SEC_ACTP_CU |
|
CSR_SEC_ACTP |
CURVATURE |
|
Abwärtsverschiebung |
CSR_SEC_ACTP_CD |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
DELTA |
0,5 Jahre |
Schuldtitel |
CSR_SEC_NON_ACTP_D_00.50_DEBT |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
DELTA |
1 Jahr |
Schuldtitel |
CSR_SEC_NON_ACTP_D_01.00_DEBT |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
DELTA |
3 Jahre |
Schuldtitel |
CSR_SEC_NON_ACTP_D_03.00_DEBT |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
DELTA |
5 Jahre |
Schuldtitel |
CSR_SEC_NON_ACTP_D_05.00_DEBT |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
DELTA |
10 Jahre |
Schuldtitel |
CSR_SEC_NON_ACTP_D_10.00_DEBT |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
DELTA |
0,5 Jahre |
Kreditausfallswap |
CSR_SEC_NON_ACTP_D_00.50_CDS |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
DELTA |
1 Jahr |
Kreditausfallswap |
CSR_SEC_NON_ACTP_D_01.00_CDS |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
DELTA |
3 Jahre |
Kreditausfallswap |
CSR_SEC_NON_ACTP_D_03.00_CDS |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
DELTA |
5 Jahre |
Kreditausfallswap |
CSR_SEC_NON_ACTP_D_05.00_CDS |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
DELTA |
10 Jahre |
Kreditausfallswap |
CSR_SEC_NON_ACTP_D_10.00_CDS |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
VEGA |
0,5 Jahre |
|
CSR_SEC_NON_ACTP_V_00.50 |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
VEGA |
1 Jahr |
|
CSR_SEC_NON_ACTP_V_01.00 |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
VEGA |
3 Jahre |
|
CSR_SEC_NON_ACTP_V_03.00 |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
VEGA |
5 Jahre |
|
CSR_SEC_NON_ACTP_V_05.00 |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
VEGA |
10 Jahre |
|
CSR_SEC_NON_ACTP_V_10.00 |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
CURVATURE |
|
Aufwärtsverschiebung |
CSR_SEC_NON_ACTP_CU |
|
CSR_SEC_NON_ ACTP |
CURVATURE |
|
Abwärtsverschiebung |
CSR_SEC_NON_ACTP_CD |
|
EQ |
DELTA |
|
Kassakurs |
EQ_D_SPOT |
|
EQ |
DELTA |
|
Reposatz |
EQ_D_REPO |
|
EQ |
VEGA |
0,5 Jahre |
|
EQ_V_00.50 |
|
EQ |
VEGA |
1 Jahr |
|
EQ_V_01.00 |
|
EQ |
VEGA |
3 Jahre |
|
EQ_V_03.00 |
|
EQ |
VEGA |
5 Jahre |
|
EQ_V_05.00 |
|
EQ |
VEGA |
10 Jahre |
|
EQ_V_10.00 |
|
EQ |
CURVATURE |
|
Aufwärtsverschiebung |
EQ_CU |
|
EQ |
CURVATURE |
|
Abwärtsverschiebung |
EQ_CD |
|
FX |
DELTA |
|
|
FX_D |
|
FX |
VEGA |
0,5 Jahre |
|
FX_V_00.50 |
|
FX |
VEGA |
1 Jahr |
|
FX_V_01.00 |
|
FX |
VEGA |
3 Jahre |
|
FX_V_03.00 |
|
FX |
VEGA |
5 Jahre |
|
FX_V_05.00 |
|
FX |
VEGA |
10 Jahre |
|
FX_V_10.00 |
|
FX |
CURVATURE |
|
Aufwärtsverschiebung |
FX_CU |
|
FX |
CURVATURE |
|
Abwärtsverschiebung |
FX_CD |
|
GIRR |
DELTA |
0,25 Jahre |
|
GIRR_D_00.25 |
|
GIRR |
DELTA |
0,5 Jahre |
|
GIRR_D_00.50 |
|
GIRR |
DELTA |
1 Jahr |
|
GIRR_D_01.00 |
|
GIRR |
DELTA |
2 Jahre |
|
GIRR_D_02.00 |
|
GIRR |
DELTA |
3 Jahre |
|
GIRR_D_03.00 |
|
GIRR |
DELTA |
5 Jahre |
|
GIRR_D_05.00 |
|
GIRR |
DELTA |
10 Jahre |
|
GIRR_D_10.00 |
|
GIRR |
DELTA |
15 Jahre |
|
GIRR_D_15.00 |
|
GIRR |
DELTA |
20 Jahre |
|
GIRR_D_20.00 |
|
GIRR |
DELTA |
30 Jahre |
|
GIRR_D_30.00 |
|
GIRR |
DELTA |
|
Inflation |
GIRR_D_INF |
|
GIRR |
DELTA |
|
Basis-Währung (gegenüber EUR) |
GIRR_D_CRO_EUR |
|
GIRR |
DELTA |
|
Basis-Währung (gegenüber USD) |
GIRR_D_CRO_USD |
|
GIRR |
VEGA |
0,5 Jahre — 0,5 Jahre |
|
GIRR_V_00.50_00.50 |
|
GIRR |
VEGA |
1 Jahr — 0,5 Jahre |
|
GIRR_V_01.00_00.50 |
|
GIRR |
VEGA |
3 Jahre — 0,5 Jahre |
|
GIRR_V_03.00_00.50 |
|
GIRR |
VEGA |
5 Jahre — 0,5 Jahre |
|
GIRR_V_05.00_00.50 |
|
GIRR |
VEGA |
10 Jahre — 0,5 Jahre |
|
GIRR_V_10.00_00.50 |
|
GIRR |
VEGA |
0,5 Jahre — 1 Jahr |
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GIRR_V_00.50_01.00 |
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GIRR |
VEGA |
1 Jahr — 1 Jahr |
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GIRR_V_01.00_01.00 |
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GIRR |
VEGA |
3 Jahre — 1 Jahr |
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GIRR_V_03.00_01.00 |
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GIRR |
VEGA |
5 Jahre — 1 Jahr |
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GIRR_V_05.00_01.00 |
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GIRR |
VEGA |
10 Jahre — 1 Jahr |
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GIRR_V_10.00_01.00 |
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GIRR |
VEGA |
0,5 Jahre — 3 Jahre |
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GIRR_V_00.50_03.00 |
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GIRR |
VEGA |
1 Jahr — 3 Jahre |
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GIRR_V_01.00_03.00 |
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GIRR |
VEGA |
3 Jahre — 3 Jahre |
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GIRR_V_03.00_03.00 |
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GIRR |
VEGA |
5 Jahre — 3 Jahre |
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GIRR_V_05.00_03.00 |
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GIRR |
VEGA |
10 Jahre — 3 Jahre |
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GIRR_V_10.00_03.00 |
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GIRR |
VEGA |
0,5 Jahre — 5 Jahre |
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GIRR_V_00.50_05.00 |
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GIRR |
VEGA |
1 Jahr — 5 Jahre |
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GIRR_V_01.00_05.00 |
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GIRR |
VEGA |
3 Jahre — 5 Jahre |
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GIRR_V_03.00_05.00 |
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GIRR |
VEGA |
5 Jahre — 5 Jahre |
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GIRR_V_05.00_05.00 |
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GIRR |
VEGA |
10 Jahre — 5 Jahre |
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GIRR_V_10.00_05.00 |
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GIRR |
VEGA |
0,5 Jahre — 10 Jahre |
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GIRR_V_00.50_10.00 |
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GIRR |
VEGA |
1 Jahr — 10 Jahre |
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GIRR_V_01.00_10.00 |
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GIRR |
VEGA |
3 Jahre — 10 Jahre |
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GIRR_V_03.00_10.00 |
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GIRR |
VEGA |
5 Jahre — 10 Jahre |
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GIRR_V_05.00_10.00 |
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GIRR |
VEGA |
10 Jahre — 10 Jahre |
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GIRR_V_10.00_10.00 |
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GIRR |
VEGA |
0,5 Jahre |
Inflation |
GIRR_V_00.50_INF |
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GIRR |
VEGA |
1 Jahr |
Inflation |
GIRR_V_01.00_INF |
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GIRR |
VEGA |
3 Jahre |
Inflation |
GIRR_V_03.00_INF |
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GIRR |
VEGA |
5 Jahre |
Inflation |
GIRR_V_05.00_INF |
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GIRR |
VEGA |
10 Jahre |
Inflation |
GIRR_V_10.00_INF |
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GIRR |
VEGA |
0,5 Jahre |
Basis-Währung (gegenüber EUR) |
GIRR_V_00.50_CRO_EUR |
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GIRR |
VEGA |
1 Jahr |
Basis-Währung (gegenüber EUR) |
GIRR_V_01.00_CRO_EUR |
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GIRR |
VEGA |
3 Jahre |
Basis-Währung (gegenüber EUR) |
GIRR_V_03.00_CRO_EUR |
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GIRR |
VEGA |
5 Jahre |
Basis-Währung (gegenüber EUR) |
GIRR_V_05.00_CRO_EUR |
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GIRR |
VEGA |
10 Jahre |
Basis-Währung (gegenüber EUR) |
GIRR_V_10.00_CRO_EUR |
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GIRR |
VEGA |
0,5 Jahre |
Basis-Währung (gegenüber USD) |
GIRR_V_00.50_CRO_USD |
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GIRR |
VEGA |
1 Jahr |
Basis-Währung (gegenüber USD) |
GIRR_V_01.00_CRO_USD |
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GIRR |
VEGA |
3 Jahre |
Basis-Währung (gegenüber USD) |
GIRR_V_03.00_CRO_USD |
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GIRR |
VEGA |
5 Jahre |
Basis-Währung (gegenüber USD) |
GIRR_V_05.00_CRO_USD |
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GIRR |
VEGA |
10 Jahre |
Basis-Währung (gegenüber USD) |
GIRR_V_10.00_CRO_USD |
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GIRR |
CURVATURE |
|
Aufwärtsverschiebung |
GIRR_CU |
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GIRR |
CURVATURE |
|
Abwärtsverschiebung |
GIRR_CD |