Artikel 3
Meldepflichten zum Marktrisiko
Abweichend von Absatz 1 ist ein Institut nicht verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Informationen zu einem einzelnen Portfolio vorzulegen, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
Dem Institut wurde durch seine zuständige Behörde keine Genehmigung erteilt, die entsprechenden im Portfolio enthaltenen Instrumente oder Risikofaktoren zu modellieren;
es liegt keine interne Bewilligung seitens der Geschäftsleitung des Instituts vor, eines oder mehrere der in die relevanten Portfolios einbezogenen Instrumente oder die in diese Portfolios eingeschlossenen Basiswerte heranzuziehen;
eines oder mehrere der in die Portfolios einbezogenen Instrumente enthält zugrunde liegende Risiken oder Modellierungsmerkmale, die in den Risikoparametern des Instituts nicht vorgesehen sind.
Ein Institut, das die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt und entschieden hat, die in Absatz 1 genannten Informationen zu einem oder mehreren Portfolios nicht zu übermitteln, wird:
diese Portfolios ausweisen und angeben, welcher der in Absatz 2 aufgelisteten Gründe ursächlich ist.