Aktualisiert 01/07/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2025
Änderungen
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Artikel 5 - Durchführungsverordnung 2016/2070

Artikel 5

Ursprüngliche Marktbewertung des Marktrisikos

Zu anderen als den gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a ausgewiesenen Portfolios melden die Institute ihrer zuständigen Behörde genau an dem in den Erläuterungen in Anhang VI angegebenen Tag eine ursprüngliche Marktbewertung dieser Portfolios bzw. gegebenenfalls einzelner in diesen Portfolios enthaltener Instrumente.