Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen
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Artikel 1 - Berichterstattung durch die Institute im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzel- und konsolidierter Basis

Artikel 1

Berichterstattung durch die Institute im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzel- und konsolidierter Basis

Für die Zwecke von Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU legt ein in Absatz 1 dieses Artikels genanntes Institut seiner zuständigen Behörde alle in Artikel 2 und 3 genannten Informationen auf Einzel- und konsolidierter Basis vor.