Aktualisiert 01/07/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2025
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2016/2070

Artikel 1

Berichterstattung durch die Institute im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzel- und konsolidierter Basis

Für die Zwecke von Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU legt ein in Absatz 1 dieses Artikels genanntes Institut seiner zuständigen Behörde alle in Artikel 2 und 3 genannten Informationen auf Einzel- und konsolidierter Basis vor.