ANHANG IX
IFRS 9 — ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DER MELDEBÖGEN
TEIL I: |
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN |
Allgemeine Erläuterungen zu Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko — Meldebögen C 111.00, C 112.00, C 113.00 und C 114.00 |
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Allgemeine Erläuterungen zu Portfolios mit hohem Ausfallrisiko — Meldebögen C 115.00, C 116.00, C 117.00 und C 118.00 |
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TEIL II: |
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN |
C 111.00 — |
Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko nach Gegenpartei |
C 112.00 — |
Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko nach Gegenpartei und ökonomischem Szenario |
C 113.00 — |
Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko nach Fazilität |
C 114.00 — |
Nähere Angaben zu den makroökonomischen Szenarien nach BIP-Gebietscode |
C 115.00 — |
Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit hohem Ausfallrisiko |
C 116.00 — |
Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit hohem Ausfallrisiko nach ökonomischem Szenario |
C 117.00 — |
Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit hohem Ausfallrisiko nach Stufung |
C 118.00 — |
Nähere Angaben zu den makroökonomischen Szenarien nach BIP-Gebietscode |
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
Allgemeine Erläuterungen zu Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko — Meldebögen C 111.00, C 112.00, C 113.00 und C 114.00
1. Angaben sind nur für diejenigen Gegenparteien und Portfolios zu übermitteln, für die zum Stichtag tatsächlich eine Risikoposition in Form einer Ursprungsrisikoposition oder in Form einer Risikoposition nach Kreditrisikominderung besteht. Dies schließt auch Risikopositionen der Stufe 3 sowie Gegenparteien ein, für die die jeweils zuständige Behörde gemäß Artikel 148 oder Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die vorübergehende oder dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes erlaubt hat. Keine Angaben zu liefern sind zu Gegenparteien und Portfolios, für die zum Stichtag keine Risikoposition besteht. Ausgewiesen werden sollten nur die folgenden Risikopositionen: Risikopositionen, für die die Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9 Paragraph 5.5.1 gelten. Ausgenommen sind finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, wie sie in Anhang A des IFRS 9 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2023/1803 der Kommission (im Folgenden „Anhang IFRS 9“) definiert sind.
2. Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen sind nicht zu übermitteln. In diesem Fall sind die betreffenden Felder entweder leer zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. Dies gilt auch für gewichtete Durchschnitte, die nicht berechnet werden können. Der Wert „0“ ist nur dann anzugeben, wenn tatsächlich die Menge „0“ ausgewiesen werden soll. Bei Mengen, die gleich 0 sind, dürfen die betreffenden Felder weder frei bleiben noch darf dort die Angabe „NULL“ verwendet werden.
3. Geldbeträge sind auf dieselbe Art und Weise anzugeben wie für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen zu einem bestimmten Stichtag gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission ( 1 ).
4. Sämtliche Meldebögen in diesem Anhang sind nur für Gegenparteien auszufüllen, deren ID wie folgt strukturiert ist: ID **_*******_CT_****. Spezialfinanzierungspositionen im Sinne von Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind auszunehmen.
5. Die Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) sind als Wert zwischen 0 und 1 mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben.
6. Läuft die Fazilität innerhalb des für einen bestimmten Datenpunkt betrachteten Jahres aus, sind die Parameterschätzungen und die Höhe der erwarteten Kreditverluste, die für diese Fazilität gemeldet werden müssen, über einen Zeitraum von 12 Monaten mit einem Ausfallereignis zu verknüpfen. Läuft die Fazilität vor dem für einen bestimmten Datenpunkt betrachteten Jahr aus, darf abweichend hiervon für den Meldebogen C 112.00 die Ausfallwahrscheinlichkeit der Fazilität nicht in die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit einbezogen werden.
7. Bei garantierten Risikopositionen ist der PD-Parameter der ursprünglichen Schuldner anzugeben, unabhängig davon, ob die Kreditrisikominderungstechnik für aufsichtliche Zwecke in einer Substitution der Risikoparameter des Schuldners durch die Risikoparameter des Sicherungsgebers besteht. Der Vorgehensweise für Rechnungslegungszwecke entsprechend sind die Auswirkungen der Garantie allerdings in der LGD- und der Kreditverlust-Schätzung zu berücksichtigen. Keinesfalls sollten die PD-Parameter eines Sicherungsgebers als die Risikoparameter des ursprünglichen Schuldners gemeldet werden.
Allgemeine Erläuterungen zu Portfolios mit hohem Ausfallrisiko — Meldebögen C 115.00, C 116.00, C 117.00 und C 118.00
8. Angaben sind nur für diejenigen Portfolios zu übermitteln, für die zum Stichtag tatsächlich eine Risikoposition entweder in Form einer Ursprungsrisikoposition oder in Form einer Risikoposition nach Kreditrisikominderung (CRM) vorhanden ist, einschließlich Risikopositionen der Stufe 3. Keine Angaben zu liefern sind zu Portfolios, für die zum Stichtag keine Risikoposition besteht. Ausgewiesen werden sollten nur die folgenden Risikopositionen: Risikopositionen, für die die Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9 Paragraph 5.5.1 gelten. Ausgenommen sind finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, wie sie in Anhang A des IFRS 9 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2023/1803 der Kommission (im Folgenden „Anhang IFRS 9“) definiert sind.
9. Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen sind nicht zu übermitteln. In diesem Fall sind die betreffenden Felder leer zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. Dies gilt auch für gewichtete Durchschnitte, die nicht berechnet werden können. Der Wert „0“ ist nur dann anzugeben, wenn tatsächlich die Menge „0“ ausgewiesen werden soll. Bei Mengen, die gleich 0 sind, dürfen die betreffenden Felder weder frei bleiben noch darf dort die Angabe „NULL“ verwendet werden.
10. Geldbeträge sind auf dieselbe Art und Weise anzugeben wie für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen zu einem bestimmten Stichtag gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission ( 2 ).
11. Alle Meldebögen in diesem Anhang sind nur für die in Anhang I Meldebogen C 104.00 angegebenen Portfolios auszufüllen. Spezialfinanzierungspositionen im Sinne von Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht einzubeziehen.
12. Abweichend von Absatz 4 sind für die in Anhang I Meldebogen C.104.00 genannten Portfolios mit geografischer Aufschlüsselung (alle Portfolios mit einer anderen Angabe als „Nicht zutreffend“ in Spalte 0050) nur dann Angaben zu machen, wenn die Portfolios als wesentlich angesehen werden. Ein Portfolio gilt als wesentlich, wenn die damit verbundene Gesamtrisikoposition 1 % oder mehr der für die betreffende Risikopositionsklasse gemeldeten Gesamtrisikoposition entspricht (für jede Anlageklasse ermittelbar unter Betrachtung der Portfolios mit Spalte 50, 150 und 200 als „Nicht zutreffend“ und Spalte 90 als „Nicht ausgefallen“). Die zu berücksichtigende Gesamtrisikoposition entspricht der Summe der in Anhang VII Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 (Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (Fazilitäten der Stufe 3) angegebenen Beträge.
13. Die Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) sind als Wert zwischen 0 und 1 mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben.
14. Die ECL-Beträge sowie die im IRB-Ansatz errechneten erwarteten Verlustbeträge sind als positive Zahl auszudrücken.
15. Läuft die Fazilität innerhalb des für einen bestimmten Datenpunkt betrachteten Jahres aus, sind die Parameterschätzungen und die Höhe der erwarteten Kreditverluste, die für diese Fazilität gemeldet werden müssen, über einen Zeitraum von 12 Monaten mit einem Ausfallereignis zu verknüpfen. Läuft die Fazilität vor dem für einen bestimmten Datenpunkt betrachteten Jahr aus, darf abweichend hiervon für den Meldebogen C 116.00 die PD der Fazilität nicht in die risikopositionsgewichtete durchschnittliche PD einbezogen werden.
16. Bei garantierten Risikopositionen ist der PD-Parameter der ursprünglichen Schuldner anzugeben, unabhängig davon, ob die Kreditrisikominderungstechnik für aufsichtliche Zwecke in einer Substitution der Risikoparameter des Schuldners durch die Risikoparameter des Sicherungsgebers besteht. Der Vorgehensweise für Rechnungslegungszwecke entsprechend sind die Auswirkungen der Garantie allerdings in der LGD- und der Kreditverlust-Schätzung zu berücksichtigen. Keinesfalls sollten die PD-Parameter eines Sicherungsgebers als die Risikoparameter des ursprünglichen Schuldners gemeldet werden.
17. Daten sollten nur in Bezug sowohl auf die bilanziellen als auch die außerbilanziellen Risikopositionen im Anwendungsbereich der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 in Bezug auf die in Anhang I Meldebogen C 104.00 aufgeführten Portfolios gemeldet werden.
TEIL II: MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
C 111.00 — Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko nach Gegenpartei
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Code der Gegenpartei |
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Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 101 Spalte 0010 in Anhang IV dieser Durchführungsverordnung. Diese Spalte ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. |
0020 |
Anzahl der Fazilitäten |
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Anzahl der Fazilitäten der Gegenpartei. |
0030 |
BIP-Gebietscode |
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Code des geografischen Gebiets der Gegenpartei. Das geografische Gebiet sollte dem geografischen Gebiet entsprechen, das für Meldebogen C 114.00 Spalte 0010 mit den Schätzungen der Spalten 0100 bis 0190 dieses Anhangs verknüpft wird. Wird das BIP für die Gegenpartei auf der Grundlage eines einzigen Landes geschätzt, muss der Ländercode dasselbe Format aufweisen wie der Code in Meldebogen C 101 Spalte 0080 in Anhang I dieser Durchführungsverordnung. Wird das BIP für ein mehrere Länder umfassendes Gebiet geschätzt, ist einer der folgenden Codes zu verwenden: — „Alle Länder“: wenn die BIP-Schätzungen als weltweite Schätzungen angesehen werden können; — „Europäische Union (EU)“: wenn die BIP-Schätzungen als Schätzungen angesehen werden können, die sich auf die Europäische Union in ihrer Zusammensetzung zum Stichtag beziehen; — „Euro-Währungsgebiet“: wenn die BIP-Schätzungen als Schätzungen angesehen werden können, die sich auf das Euro-Währungsgebiet in seiner Zusammensetzung zum Stichtag beziehen; — „OECD-Länder“: wenn die BIP-Schätzungen als Schätzungen angesehen werden können, die sich auf die Gesamtheit der Länder beziehen, die zum Stichtag Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) waren. |
0040 |
Risikopositions-wert — IFRS 9 |
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Summierter Wert der zum Meldestichtag über alle Fazilitäten hinweg gegenüber der Gegenpartei bestehenden Risikopositionen, der bei Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt wird. Dies umfasst sowohl bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen, die unter die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 fallen, als auch außerbilanzielle Risikopositionen nach Anwendung der für Rechnungslegungszwecke verwendeten Umrechnungsfaktoren. Sowohl für Fazilitäten der Stufe 1 als auch der Stufe 2 ist der Risikopositionswert der einzelnen Fazilitäten der Wert, der im 12-Monatszeitraum nach dem Meldestichtag mit Ausfallereignissen verknüpft wird. |
0045 |
Bruttobuchwert |
Begriffsbestim-mungen in Anhang A der Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission |
Summe der fortgeführten Anschaffungskosten, vor Berücksichtigung etwaiger Wertberichtigungen, zum Abschlussstichtag für alle gegenüber der Gegenpartei bestehenden bilanziellen Risikopositionen, die unter die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 fallen. |
0100 |
PD — 12 Monate — IFRS 9 |
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Die zum Meldestichtag auf Ebene der Gegenpartei berechnete PD, die die Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb von 12 Monaten nach dem Meldestichtag darstellt, wie sie bei Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt wird. Hierbei muss es sich um die PD handeln, die bei der Berechnung der erwarteten 12-Monatskreditverluste (Höhe der erwarteten Kreditverluste (ECL) — 12 Monate IFRS 9) herangezogen und mit Szenario 0 in Meldebogen C112.00 verknüpft wird. Wendet das Institut auf verschiedene Risikopositionen gegenüber derselben Gegenpartei unterschiedliche Ausfallwahrscheinlichkeiten an, ist die gewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit zum Meldestichtag anzugeben. Als Gewicht für jede Fazilität zu verwenden ist der in Spalte 0040 definierte Risikopositionswert. Werden die mit dem ökonomischen Szenario 0 in Meldebogen C112.00 verknüpften PD-Werte nicht angegeben, muss auch dieser Datenpunkt leer bleiben. |
0110 |
Ausfallwahr-scheinlichkeit (PD) — IRB ohne konservative Anpassungen |
Artikel 160 und 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — Abschnitt 4.4.3. der EBA-Leitlinien für die PD-Schätzung, die LGD-Schätzung und die Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen |
Die nach Artikel 160 und 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschätzte PD der Gegenpartei, ohne jegliche Sicherheitsspanne (Margin of Conservatism, MoC), regulatorische Untergrenzen, aufsichtliche Zuschlagsfaktoren und sonstige konservative Maßnahmen und Anpassungen. Ist es einem Institut nicht möglich, die im Rahmen seiner PD-Schätzungen vorgenommenen konservativen Anpassungen zu isolieren, ist dieser Datenpunkt entweder frei zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. Dieser Datenpunkt ist nur für Risikopositionen anzugeben, für die ein internes Modell genehmigt wurde und bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge (RWEA) verwendet wird. In allen anderen Fällen ist das Feld entweder frei zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. |
0200 |
LGD — IFRS 9 |
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Die gewichtete durchschnittliche LGD der Gegenpartei zum Meldestichtag, die das Institut auf die Risikopositionen jeder Gegenpartei anwendet, wie sie bei den Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt und zur Berechnung des endgültigen erwarteten Kreditverlusts verwendet wird. Das zur Berechnung des gewichteten LGD-Durchschnitts verwendete Gewicht ergibt sich aus Multiplikation der folgenden zwei Werte: a) der der Fazilität zum Meldestichtag zugewiesenen PD, die die Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb von 12 Monaten nach dem Meldestichtag darstellt, wie in Spalte 0100 dieses Meldebogens definiert; b) dem mit Ausfallereignissen im 12-Monatszeitraum nach dem Meldestichtag verknüpften Risikopositionswert der Fazilität, wie in Spalte 0040 dieses Meldebogens definiert. Sowohl für Fazilitäten der Stufe 1 als auch der Stufe 2 ist die LGD bei jeder einzelnen Fazilität die LGD, die im 12-Monatszeitraum nach dem Meldestichtag mit Ausfallereignissen verknüpft wird. |
0400 |
Höhe der erwarteten Kreditverluste (ECL) — 12 Monate IFRS 9 |
Anhang A von IFRS 9 im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission |
Summe der für die Gegenpartei erwarteten Kreditverluste zum Meldestichtag über alle Fazilitäten hinweg, die bei Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt wird. Sowohl für Fazilitäten der Stufe 1 als auch der Stufe 2 entspricht die Höhe der ECL für jede einzelne Fazilität dem Betrag, der im 12-Monatszeitraum nach dem Meldestichtag mit Ausfallereignissen verknüpft wird. |
0410 |
Erwarteter Verlustbetrag — IRB |
Spalte 0280 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungs-verordnung (EU) 2021/451 |
Der nach IRB-Parametern berechnete erwartete Verlustbetrag. Dieser Datenpunkt ist nur für Risikopositionen anzugeben, für die ein internes Modell genehmigt wurde und bei der Berechnung der RWEAs verwendet wird. In allen anderen Fällen ist das Feld entweder frei zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. |
0500 |
LGD IFRS 9 Unbesichert 12M (Hypothetisch) |
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Anzugeben ist der mit einem Ausfallereignis im 12-Monatszeitraum nach dem Meldestichtag verknüpfte hypothetische LGD-Wert, den das Institut nach den Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 auf eine vorrangige unbesicherte Risikoposition gegenüber der Gegenpartei anwenden würde. Dieser hypothetische LGD-Wert ist für das Szenario 0 in Meldebogen C 112.00 und nach folgen Vorgaben zu berechnen: — Die Risikoposition ist vorrangig und unbesichert (weder Besicherung mit Sicherheitsleistung noch Absicherung ohne Sicherheitsleistung). — Es gilt keine Negativerklärungsklausel. Eine Negativerklärungsklausel ist eine Klausel, die festlegt, dass der Kreditnehmer oder Schuldenemittent keinen seiner Vermögenswerte bei einer anderen Partei als Sicherheit hinterlegt. |
C 112.00 — Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko nach Gegenpartei und ökonomischem Szenario
Bei den in den Spalten 0100, 0110, 0120, 0130, 0140, 0150, 0160, 0170, 0180 und 0190 angegebenen PD-Werten dürfen keine Effekte vorzeitiger Zahlungen einbezogen werden. Kann das PD-Modell keine PD-Werte über die Laufzeit der Fazilität hinaus liefern, sind die entsprechenden Felder frei zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen.
Wird die Höhe der ECL als wahrscheinlichkeitsgewichteter ECL für jedes ökonomische Szenario berechnet, gilt Folgendes:
Wird nur ein einziges Szenario verwendet und weder auf PD- noch auf ECL-Ebene eine Anpassung vorgenommen, die den Auswirkungen fehlender Linearität Rechnung trägt, sind die PD-Werte für dieses ökonomische Szenario sowohl unter Szenario 0 als auch unter Szenario 1 anzugeben.
Ist das der Schätzung zugrunde liegende Szenario zukunftsgerichtet und wird eine Anpassung zur Berücksichtigung des Effekts der fehlenden Linearität vorgenommen, ist im Meldebogen der kumulative PD-Wert des Basisszenarios unter Szenario1 und die für die Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos (SICR) verwendete PD unter Szenario 0 anzugeben.
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Code der Gegenpartei |
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Angabe des Codes für die Gegenpartei, der der in das Musterportfolio mit niedrigem Ausfallrisiko („LDP“) einbezogenen Gegenpartei in Spalte 0010 von Meldebogen 101 in Anhang I dieser Durchführungsverordnung zugewiesen ist. Die Spalten 0010 und 0020 sind eine mehrteilige Zeilenkennung und bezeichnen als solche jeweils eine Zeile. |
0020 |
ID des ökonomischen Szenarios |
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Ökonomisches Szenario, das das Institut zur Berechnung der PD nach IFRS 9 verwendet. Die ID des Szenarios wird als Wert zwischen 0 und 5 ausgedrückt. Mit Ausnahme der oben genannten besonderen Fälle sind alle Felder für die sechs ökonomischen Szenarien auszufüllen. Basisszenario ist das ökonomische Szenario 1. Die Szenarien 2 bis 5 sind in eine ihrer Schwere entsprechende Rangfolge zu bringen — vom günstigsten Szenario (Nr. 2) zum ungünstigsten (Nr. 5). |
0100 |
PD — 0 bis 12 Monate |
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Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der zwölf Monate nach dem Meldestichtag entspricht. |
0110 |
PD — 0 bis 24 Monate |
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Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 24 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. |
0120 |
PD — 0 bis 36 Monate |
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Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 36 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. |
0130 |
PD — 0 bis 48 Monate |
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Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 48 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. |
0140 |
PD — 0 bis 60 Monate |
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Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 60 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. |
0150 |
PD — 0 bis 72 Monate |
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Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 72 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. |
0160 |
PD — 0 bis 84 Monate |
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Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 84 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. |
0170 |
PD — 0 bis 96 Monate |
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Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 96 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. |
0180 |
PD — 0 bis 108 Monate |
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Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 108 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. |
0190 |
PD — 0 bis 120 Monate |
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Der Gegenpartei zugewiesene kumulative PD, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 120 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. |
C 113.00 — Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko nach Fazilität
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Code der Gegenpartei |
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Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 112.00 Spalte 0010 in diesem Anhang. Die Spalten 0010 und 0020 sind eine mehrteilige Zeilenkennung und bezeichnen als solche jeweils eine Zeile. |
0020 |
ID der Fazilität |
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Die ID, die das Institut der Fazilität der Gegenpartei zugewiesen hat, ist im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden. Hat das Institut mehr als fünf Fazilitäten gegenüber einer bestimmten Gegenpartei, sind nur die fünf Fazilitäten mit dem höchsten Risikopositionsbetrag anzugeben. |
0100 |
Risikopositions-wert — IFRS 9 |
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Risikopositionswert der Fazilität der Gegenpartei zum Meldestichtag, wie er bei Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt wird. Dies umfasst sowohl bilanzielle als auch außerbilanzielle Risikopositionen, die unter die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 fallen. Sowohl für Fazilitäten der Stufe 1 als auch der Stufe 2 ist der Risikopositionswert der einzelnen Fazilitäten der Wert, der im 12-Monatszeitraum nach dem Meldestichtag mit Ausfallereignissen verknüpft wird. |
0200 |
Wertminderungs-status |
Anhang V Teil 1 Abschnitt 5 Absatz l der Verordnung (EU) 2021/451 |
Der Fazilität gegenüber jeder Gegenpartei sind zum Meldestichtag folgende Stufen zuzuweisen: — Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos (Stufe 1); — Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos (Stufe 2); — Wertgeminderte Instrumente (Stufe 3). |
0300 |
Bei Ausreichung geschätzte jährliche Ausfallwahr-scheinlichkeit |
IFRS 9 Paragraph 5.5.9 IFRS 9 Paragraph B5.5.11 IFRS 9 Paragraph B5.5.13 IFRS 9 Paragraph B5.5.43 |
Jährliche Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit (annualised lifetime PD). Hierbei handelt es sich um die bei Ausreichung bewertete, der Fazilität zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit, die bei der Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos zugrunde gelegt und nach folgender Formel berechnet wird:
Dabei ist — M die Restlaufzeit der Fazilität zum Meldestichtag (in Jahren); — lifetime PD die Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit. Hierbei handelt es sich um die bei Ausreichung bewertete, für die Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos verwendete Ausfallwahrscheinlichkeit, die der Fazilität am Meldestichtag für die restlichen Jahre ihrer Laufzeit zugewiesen wird. Wird die 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit als Näherungswert für die Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos verwendet, ist die bei Ausreichung bewertete 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. |
0400 |
Jährliche Ausfallwahr-scheinlichkeit zum Meldestichtag |
IFRS 9 Paragraph 5.5.9 IFRS 9 Paragraph B5.5.13 IFRS 9 Paragraph B5.5.14 |
Jährliche Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit (annualised lifetime PD). Hierbei handelt es sich um die zum Meldestichtag bewertete, der Fazilität zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit, die bei der Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos zugrunde gelegt und nach folgender Formel berechnet wird:
Dabei ist — M die Restlaufzeit der Fazilität zum Meldestichtag (in Jahren); — lifetime PD die Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit. Hierbei handelt es sich um die zum Meldestichtag bewertete, für die Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos verwendete Ausfallwahrscheinlichkeit, die der Fazilität am Meldestichtag für die restlichen Jahre ihrer Laufzeit zugewiesen wird. Wird die 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit als Näherungswert für die Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos verwendet, ist die am Meldestichtag bewertete 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. |
0500 |
Quantitativer Auslöser für die Umgliederung in Stufe 2 (in jährlicher PD) |
IFRS 9 Paragraph 5.5.9 |
Höhe der jährlichen Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit, die eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos darstellt, die Umgliederung der jeweiligen Fazilität in Stufe 2 auslöst und nach folgender Formel berechnet wird:
Dabei ist — M die Restlaufzeit der Fazilität zum Meldestichtag (in Jahren); — lifetime PD die zum Meldestichtag festgestellte Höhe der Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit (in Jahren), die eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos darstellt und Auslöser für die Umgliederung der betreffenden Fazilität der Gegenpartei in Stufe 2 ist. Für die Zwecke dieses Datenpunkts bleiben die Auswirkungen, die sich aus der Einführung der Ausnahme bei niedrigem Ausfallrisiko (falls zutreffend) bei der für die jährliche PD geltenden Schwelle für die Umgliederung in Stufe 2 ergeben, unberücksichtigt. Wird die Signifikanz der Erhöhung des Ausfallrisikos anhand einer relativen und einer absoluten Schwelle beurteilt, ist die für die Umgliederung der betreffenden Fazilität in Stufe 2 hauptmaßgebliche Schwelle anzugeben. Wird die Signifikanz einer Erhöhung des Ausfallrisikos anhand eines ratingbasierten Ansatzes beurteilt, sind die jährlichen PDs über die Laufzeit anzugeben, die dem Rating entsprechen, das die Umgliederung auslösen würde. Wird die 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit als Näherungswert für die Beurteilung der Signifikanz der Erhöhung des Ausfallrisikos verwendet, ist die Höhe der 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben, die eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos darstellt und eine Umgliederung auslöst. |
0550 |
Schwelle für die Ausnahme bei niedrigem Ausfallrisiko (falls zutreffend) |
IFRS 9 Paragraph 5.5.10 IFRS 9 Paragraphen B5.5.22 — B5.5.24 |
Höhe der jährlichen Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit, unterhalb deren davon ausgegangen wird, dass bei dem Finanzinstrument ein niedriges Ausfallrisiko besteht, und die nach folgender Formel berechnet wird:
Dabei ist — M die Restlaufzeit der Risikoposition zum Meldestichtag (in Jahren); — lifetime PD die zum Meldestichtag ermittelte Höhe der Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit, unterhalb deren davon ausgegangen wird, dass bei dem Finanzinstrument ein niedriges Ausfallrisiko besteht. Fällt die Fazilität nicht unter die Ausnahme bei niedrigem Ausfallrisiko, ist dieser Datenpunkt frei zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. Wird bei der Beurteilung, ob ein niedriges Ausfallrisiko vorliegt, die 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit als Näherungswert verwendet, ist die 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben, unterhalb deren davon ausgegangen wird, dass bei dem Finanzinstrument ein niedriges Ausfallrisiko besteht. |
0600 |
Set der qualitativen Auslöser für die Umgliederung in Stufe 2 |
IFRS 9 Paragraph B5.5.17 IFRS 9 Paragraphen B5.5.19 — B5.5.21 |
Ist die Fazilität der Stufe 1 oder der Stufe 3 zugeordnet, ist dieses Feld frei zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. Ist die Fazilität der Stufe 2 zugeordnet, ist der für die Umgliederung hauptmaßgebliche Indikator anzugeben und dabei eine der folgenden Möglichkeiten auszuwählen: — „kein qualitativer Indikator“ (sondern die Fazilität wurde aufgrund eines quantitativen Auslösers in die Stufe 2 umgegliedert); — „30 Tage überfällig“; — „auf Liste „unter Beobachtung““; — „gestundet“; — „sonstiger qualitativer Auslöser“; — „Feststellung des hauptmaßgeblichen Auslösers nicht möglich“. |
C 114.00 — Nähere Angaben zu den makroökonomischen Szenarien nach BIP-Gebietscode
Das geschätzte jährliche BIP-Wachstum der in den Spalten 0100, 0110, 0120, 0130, 0140, 0150, 0160, 0170, 0180 und 0190 aufgeführten Länder ist als Dezimalwert mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben. Wird das jährliche BIP-Wachstum für größere geographische Gebiete geschätzt, die sich nicht mit den in Spalte 0010 genannten decken, ist diese Schätzung für jedes zu dem jeweiligen Gebiet gehörende Land und für jede Laufzeitkategorie anzugeben.
Werden bei dem IFRS-9-Modell für den Schuldner mehr als fünf ökonomische Szenarien verwendet, insbesondere auch bei einer Monte-Carlo-Simulation, so ist der Meldebogen C 114.00 nicht auszufüllen.
Sind die Gewichte für alle ökonomischen Szenarien eines bestimmten Landes über die verschiedenen Zeithorizonte hinweg identisch, können die Spalten 201 bis 209 entweder leer gelassen oder kann „NULL“ eingetragen werden.
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
BIP-Gebietscode |
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Liste der in Spalte 0030 des Meldebogens C111.00 dieses Anhangs genannten Gebiete. Die Spalten 0010 und 0020 sind eine mehrteilige Zeilenkennung und bezeichnen als solche jeweils eine Zeile. |
0020 |
ID des ökonomischen Szenarios |
IFRS 9 Paragraph 5.5.17(a) IFRS 9 Paragraph 5.5.18 IFRS 9 Paragraph B5.5.41 IFRS 9 Paragraph B5.5.42 |
Für die Szenarien 1 bis 5 siehe Erläuterungen zu Meldebogen C112.00 Spalte 0020. Sollte das IFRS-9-Modell in Bezug auf den BIP-Gebietscode in Ermangelung eines verfügbaren individuellen makroökonomischen Szenarios allerdings ein durchschnittliches makroökonomisches Szenario zugrunde legen, sollten die Felder für die Szenarien 1 bis 5 nicht ausgefüllt werden. Stattdessen sollte das durchschnittliche makroökonomische Szenario im Feld für das ökonomische Szenario 0 angegeben und sollten für die ökonomischen Szenarien 1 bis 5 keine Angaben gemacht werden. |
0100 |
BIP-Wachstum — 0 bis 12 Monate |
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Jährliches BIP-Wachstum, das für die nächsten 12 Monate nach dem Meldestichtag unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0110 |
BIP-Wachstum — 12 bis 24 Monate |
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Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den Zwölfmonatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden Zwölfmonatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0120 |
BIP-Wachstum — 24 bis 36 Monate |
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Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 24-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0130 |
BIP-Wachstum — 36 bis 48 Monate |
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Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 36-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0140 |
BIP-Wachstum — 48 bis 60 Monate |
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Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 48-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0150 |
BIP-Wachstum — 60 bis 72 Monate |
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Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 60-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0160 |
BIP-Wachstum — 72 bis 84 Monate |
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Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 72-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0170 |
BIP-Wachstum — 84 bis 96 Monate |
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Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 84-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0180 |
BIP-Wachstum — 96 bis 108 Monate |
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Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 96-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0190 |
BIP-Wachstum — 108 bis 120 Monate |
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Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 108-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0199 |
Gewicht der Szenarien — 0 bis 12 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 0 bis 12 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0201 |
Gewicht der Szenarien — 12-24 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 12-24 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0202 |
Gewicht der Szenarien — 24 bis 36 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 24 bis 36 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0203 |
Gewicht der Szenarien — 36 bis 48 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 36 bis 48 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0204 |
Gewicht der Szenarien — 48 bis 60 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 48 bis 60 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0205 |
Gewicht der Szenarien — 60 bis 72 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 60 bis 72 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0206 |
Gewicht der Szenarien — 72 bis 84 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 72 bis 84 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0207 |
Gewicht der Szenarien — 84 bis 96 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 84 bis 96 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0208 |
Gewicht der Szenarien — 96 bis 108 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 96 bis 108 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0209 |
Gewicht der Szenarien — 108-120 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 108-120 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
C 115.00 — Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit hohem Ausfallrisiko
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Portfolio-ID |
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Angabe des Codes, der den einzelnen Portfolios in Meldebogen C.104.00 Spalte 0010 in Anhang I zugewiesen wurde. Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Die Risikopositionen werden Portfolio-IDs nicht ausschließlich zugewiesen: Die Risikopositionen oder Teile davon sind unter jeder Portfolio-ID anzugeben, die auf den jeweiligen Fall zutrifft. |
0040 |
Anzahl der Schuldner |
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Anzugeben ist die Anzahl der Schuldner für das jeweilige Portfolio, basierend auf den Schuldnern, für die entweder in Spalte 0050 oder in Spalte 0051 oder Spalte 0052 ein eindeutig positiver Risikopositionswert ausgewiesen wird. |
0045 |
BIP-Gebietscode |
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Anzugeben ist der Code des geografischen Gebiets der im jeweiligen Portfolio enthaltenen Fazilitäten. Das geografische Gebiet sollte dem geografischen Gebiet entsprechen, das für Meldebogen C 118.00 Spalte 0010 mit den Schätzungen der Spalten 0100 bis 0190 dieses Anhangs verknüpft wird. Wird das BIP auf der Grundlage eines einzigen Landes geschätzt, muss der Ländercode dasselbe Format aufweisen wie der Code in Meldebogen C 104.00 Spalte 0050 in Anhang I. Wird das BIP für ein mehrere Länder umfassendes Gebiet geschätzt, ist einer der folgenden Codes zu verwenden: — „Alle Länder“: wenn die BIP-Schätzungen als weltweite Schätzungen angesehen werden können; — „Europäische Union (EU)“: wenn die BIP-Schätzungen als Schätzungen angesehen werden können, die sich auf die Europäische Union in ihrer Zusammensetzung zum Stichtag beziehen; — „Euro-Währungsgebiet“: wenn die BIP-Schätzungen als Schätzungen angesehen werden können, die sich auf das Euro-Währungsgebiet in seiner Zusammensetzung zum Stichtag beziehen; — „OECD-Länder“: wenn die BIP-Schätzungen als Schätzungen angesehen werden können, die sich auf die Gesamtheit der Länder beziehen, die zum Stichtag Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) waren. Die Angaben in dieser Spalte sind nur für Portfolio-IDs mit einer anderen Angabe als „Nicht zutreffend“ in Anhang I Meldebogen C 104.00 Spalte 0050 erforderlich. In den übrigen Fällen ist das Feld entweder frei zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. |
0050 |
Risikopositionswert IFRS 9 — Stufe 1 |
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Summe der Risikopositionswerte für alle Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, bei denen zum Meldestichtag nach IFRS 9 seit dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1) keine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos vorlag. Die Risikopositionswerte müssen sowohl bilanzielle als auch außerbilanzielle Risikopositionen, die unter die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 fallen, umfassen. Bei außerbilanziellen Risikopositionen werden letztere nach Anwendung der für Rechnungslegungszwecke verwendeten Umrechnungsfaktoren berücksichtigt. |
0051 |
Risikopositionswert IFRS 9 — Stufe 2 |
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Summe der Risikopositionswerte für alle Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, bei denen zum Meldestichtag nach IFRS 9 seit dem erstmaligen Ansatz eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos, aber keine Wertminderung (Stufe 2) vorlag. Die Risikopositionswerte müssen sowohl bilanzielle als auch außerbilanzielle Risikopositionen, die unter die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 fallen, umfassen. Bei außerbilanziellen Risikopositionen werden letztere nach Anwendung der für Rechnungslegungszwecke verwendeten Umrechnungsfaktoren berücksichtigt. |
0052 |
Risikopositionswert IFRS 9 — Stufe 3 |
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Summe der Risikopositionswerte für alle Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, bei denen zum Meldestichtag eine Wertminderung vorlag (Stufe 3). Die Risikopositionswerte müssen sowohl bilanzielle als auch außerbilanzielle Risikopositionen, die unter die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 fallen, umfassen. Bei außerbilanziellen Risikopositionen werden letztere nach Anwendung der für Rechnungslegungszwecke verwendeten Umrechnungsfaktoren berücksichtigt. |
0055 |
Bruttobuchwert |
Begriffsbestim-mungen in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission |
Summe der fortgeführten Anschaffungskosten, vor Berücksichtigung etwaiger Wertberichtigungen, zum Abschlussstichtag für alle gegenüber der Gegenpartei bestehenden bilanziellen Risikopositionen, die unter die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 fallen. |
0100 |
PD — 12 Monate — IFRS 9 |
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Gewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit für alle Fazilitäten im jeweiligen Portfolio zum Meldestichtag. Für die Zwecke dieser Berechnung bezeichnet der Begriff — PD die Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb von 12 Monaten nach dem Meldestichtag, wie sie bei Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt wird. Hierbei muss es sich um die PD handeln, die bei der Berechnung der erwarteten 12-Monatskreditverluste (Höhe der erwarteten Kreditverluste (ECL) — 12 Monate IFRS 9) herangezogen und mit Szenario 0 in Meldebogen C 116.00 verknüpft wird. — Als Gewicht für jede Fazilität zu verwenden ist der Risikopositionswert, der der Summe der in Spalte 0050 (bei Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (bei Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (bei Fazilitäten der Stufe 3) dieses Meldebogens angegebenen Beträge entspricht. — In den gemeldeten Angaben müssen alle temporären Modell-/manuellen Anpassungen oder Überlagerungen enthalten sein, die direkt auf der Ebene des PD-Parameters angewandt wurden. |
0105 |
PD — 12 Monate — IFRS 9 ohne Überlagerungen |
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Gewichtete durchschnittliche 12-Monats-PD nach IFRS 9 gemäß den Erläuterungen zu Spalte C.0100, aber ohne den Effekt etwaiger temporärer Modellanpassungen oder Überlagerungen, die direkt auf der Ebene des PD-Parameters angewandt wurden. Für die Zwecke dieses Datenpunkts sind unter Modellanpassungen und Überlagerungen manuelle Anpassungen oder Eingriffe zu verstehen, die sich auf die PD-Schätzungen nach IFRS 9, die sich bei normaler Anwendung des vom Institut gewählten ECL-Modells nach IFRS 9 ergeben, auswirken. Wurde in Bezug auf das gemeldete Portfolio keine Modellanpassung oder Überlagerung auf PD-Ebene angewandt, ist der Datenpunkt gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0100 anzugeben. Kann der Effekt von Überlagerungen auf den PD-Parameter nicht isoliert werden, so ist dieser Datenpunkt leer zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. |
0106 |
PD — 12 Monate — IFRS 9 TTC/Unbedingt |
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Gewichtete durchschnittliche TTC/unbedingte PD für das jeweilige Portfolio zum Meldestichtag. Für die Zwecke dieser Berechnung bezeichnet der Begriff — PD die unbedingte/durch den Zyklus hindurch bestehende Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb von 12 Monaten nach dem Meldestichtag. Sie sollte der „Zwischen-“ PD entsprechen, die vom einschlägigen IFRS 9-Modell geschätzt wird (z. B. Markov-Ketten, Fitting mit Weibull- oder Cox-Funktionen usw.), bevor PIT- und FLI-Verschiebungen/-Anpassungen zur Anwendung kommen. — Als Gewicht für jede Fazilität zu verwenden ist der Risikopositionswert, der der Summe der in Spalte 0050 (bei Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (bei Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (bei Fazilitäten der Stufe 3) dieses Meldebogens angegebenen Beträge entspricht. In den gemeldeten Angaben dürfen keine temporären Modell-/manuellen Anpassungen oder Überlagerungen enthalten sein, die direkt auf der Ebene des PD-Parameters angewandt wurden. Ist die unbedingte/TTC-„Zwischen-“ PD nicht verfügbar, weil dieser Parameter beim verwendeten PD-Modell nach IFRS 9 nicht als Zwischenergebnis produziert wird, ist dieser Datenpunkt leer zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. |
0107 |
PD — 12 Monate — IFRS 9 — Stufe 1 |
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Gewichtete durchschnittliche PD für alle Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, die zum Meldestichtag der Stufe 1 zugeordnet waren. Für die Zwecke dieser Berechnung bezeichnet der Begriff — PD die Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb von 12 Monaten nach dem Meldestichtag, wie sie bei Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt wird. Hierbei muss es sich um die PD handeln, die bei der Berechnung der erwarteten 12-Monatskreditverluste (Höhe der erwarteten Kreditverluste (ECL) — 12 Monate IFRS 9) herangezogen und mit Szenario 0 in Meldebogen C 116.00 verknüpft wird. — Als Gewicht für jede Fazilität zu verwenden ist jeweils der in Spalte 0050 definierte Risikopositionswert. In den gemeldeten Angaben müssen alle temporären Modell-/manuellen Anpassungen oder Überlagerungen enthalten sein, die direkt auf der Ebene des PD-Parameters angewandt wurden. |
0108 |
PD — 12 Monate — IFRS 9 — Stufe 2 |
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Gewichtete durchschnittliche PD für alle Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, die zum Meldestichtag der Stufe 2 zugeordnet waren. Für die Zwecke dieser Berechnung bezeichnet der Begriff — PD die Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb von 12 Monaten nach dem Meldestichtag, wie sie bei Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt wird. Hierbei muss es sich um die PD handeln, die bei der Berechnung der erwarteten 12-Monatskreditverluste (Höhe der erwarteten Kreditverluste (ECL) — 12 Monate IFRS 9) herangezogen und mit Szenario 0 in Meldebogen C 116.00 verknüpft wird. — Als Gewicht für jede Fazilität zu verwenden ist jeweils der in Spalte 0051 definierte Risikopositionswert. In den gemeldeten Angaben müssen alle temporären Modell-/manuellen Anpassungen oder Überlagerungen enthalten sein, die direkt auf der Ebene des PD-Parameters angewandt wurden. |
0120 |
Sicherheitenwert |
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Anzugeben ist der Marktwert der Sicherheiten. |
0130 |
LGD — IFRS 9 |
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Die gewichtete durchschnittliche LGD des betreffenden Portfolios zum Meldestichtag, wie sie bei den Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt und zur Berechnung des endgültigen erwarteten Kreditverlusts verwendet wird. Als Gewicht für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen LGD zu verwenden ist der Risikopositionswert der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, der der Summe der in Spalte 0050 (bei Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (bei Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (bei Fazilitäten der Stufe 3) dieses Meldebogens angegebenen Beträge entspricht. Sowohl für Fazilitäten der Stufe 1 als auch der Stufe 2 ist die LGD bei jeder einzelnen Fazilität die LGD, die im 12-Monatszeitraum nach dem Meldestichtag mit Ausfallereignissen verknüpft wird. Für die Zwecke dieses Datenpunkts müssen in den gemeldeten Daten alle temporären Modellanpassungen oder Überlagerungen enthalten sein, die direkt auf der Ebene des LGD-Parameters angewandt wurden. |
0133 |
LGD — IFRS 9 ohne Überlagerungen |
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Gewichtete durchschnittliche LGD nach IFRS 9 gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0130 dieses Meldebogens, aber ohne den Effekt etwaiger temporärer Modellanpassungen oder Überlagerungen, die direkt auf der Ebene des LGD-Parameters angewandt wurden. Für die Zwecke dieses Datenpunkts sind unter Modellanpassungen und Überlagerungen manuelle Anpassungen oder Eingriffe zu verstehen, die sich auf die LGD-Schätzungen nach IFRS 9, die sich bei normaler Anwendung des vom Institut gewählten ECL-Modells nach IFRS 9 ergeben, auswirken. Wurde in Bezug auf das gemeldete Portfolio keine Modellanpassung oder Überlagerung auf LGD-Ebene angewandt, ist dieser Datenpunkt gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0130 anzugeben. Kann der Effekt von Überlagerungen auf den LGD-Parameter nicht isoliert werden, so ist dieser Datenpunkt leer zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. |
0140 |
Restlaufzeit |
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Anzugeben ist die EAD-gewichtete Restlaufzeit des betreffenden Portfolios in Jahren. |
0145 |
Höhe der ECL — IFRS 9 — Stufe 1 |
Anhang A von IFRS 9 im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 |
Summe der erwarteten Kreditverluste über alle Fazilitäten im jeweiligen Portfolio hinweg, wie sie bei Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt und zum Meldestichtag der Stufe 1 zugeordnet wurden. Die Höhe der ECL für jede einzelne Fazilität entspricht dem Betrag, der im 12-Monatszeitraum nach dem Meldestichtag mit Ausfallereignissen verknüpft wird. In den gemeldeten Angaben müssen alle temporären Modellanpassungen oder Überlagerungen enthalten sein, die zwecks Schätzung der ECL angewandt werden. Dieser Datenpunkt muss also den Effekt sämtlicher Modellanpassungen/Überlagerungen enthalten, und zwar unabhängig davon, ob sie auf Risikoparameterebene oder auf ECL-Ebene angewandt wurden. |
0146 |
Höhe der ECL — IFRS 9 — Stufe 2 |
Anhang A von IFRS 9 im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 |
Summe der erwarteten Kreditverluste über alle Fazilitäten im jeweiligen Portfolio hinweg, wie sie bei Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt und zum Meldestichtag der Stufe 2 zugeordnet wurden. Die Höhe der ECL entspricht für jede Fazilität dem Betrag, der sich aus allen während ihrer erwarteten Laufzeit möglichen Ausfallereignissen ergibt. In den gemeldeten Angaben müssen alle temporären Modellanpassungen oder Überlagerungen enthalten sein, die zwecks Schätzung der ECL angewandt werden. Dieser Datenpunkt muss also den Effekt sämtlicher Modellanpassungen/Überlagerungen enthalten, und zwar unabhängig davon, ob sie auf Risikoparameterebene oder auf ECL-Ebene angewandt wurden. |
0147 |
Höhe der ECL — IFRS 9 — Stufe 3 |
Anhang A von IFRS 9 im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 |
Summe der erwarteten Kreditverluste über alle Fazilitäten im jeweiligen Portfolio hinweg, wie sie bei Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zugrunde gelegt und zum Meldestichtag der Stufe 3 zugeordnet wurden. Die Höhe der ECL entspricht bei jeder Fazilität dem Betrag, der sich aus allen während ihrer erwarteten Laufzeit möglichen Ausfallereignissen ergibt. In den gemeldeten Angaben müssen alle temporären Modellanpassungen oder Überlagerungen enthalten sein, die zwecks Schätzung der ECL angewandt werden. Dieser Datenpunkt muss also den Effekt sämtlicher Modellanpassungen/Überlagerungen enthalten, und zwar unabhängig davon, ob sie auf Risikoparameterebene oder auf ECL-Ebene angewandt wurden. |
0148 |
Höhe der ECL — IFRS 9 ohne Überlagerungen — Stufe 1 |
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Höhe der ECL nach IFRS 9 gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0145, aber ohne den Effekt etwaiger temporärer Modellanpassungen oder Überlagerungen, die direkt auf ECL-Ebene angewandt werden. Unter Modellanpassungen und Überlagerungen sind manuelle Anpassungen oder Eingriffe zu verstehen, die sich auf die PD-Schätzungen nach IFRS 9, die sich bei normaler Anwendung des vom Institut gewählten ECL-Modells nach IFRS 9 ergeben, auswirken. Dies gilt unabhängig davon, nach welchem Ansatz die auf ECL-Ebene angewandte Überlagerung ermittelt wird, z. B. ob die Höhe der ECL-Überlagerung auf Schätzungen des jeweiligen Ausfallrisikoparameters nach IFRS 9 unter Stressbedingungen beruht (z. B. PD-Schätzungen nach IFRS 9 unter Stressbedingungen). Wurde in Bezug auf das gemeldete Portfolio keine Modellanpassung oder Überlagerung auf ECL-Ebene angewandt, ist die Höhe der ECL nach IRFS 9 gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0145 anzugeben. Kann der Effekt von Modellanpassungen oder Überlagerungen auf ECL-Ebene nicht isoliert werden, ist dieser Datenpunkt leer zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. |
0149 |
Höhe der ECL — IFRS 9 ohne Überlagerungen — Stufe 2 |
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Höhe der ECL nach IFRS 9 gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0146, aber ohne den Effekt etwaiger temporärer Modellanpassungen oder Überlagerungen, die direkt auf ECL-Ebene angewandt werden. Unter Modellanpassungen und Überlagerungen sind manuelle Anpassungen oder Eingriffe zu verstehen, die sich auf die PD-Schätzungen nach IFRS 9, die sich bei normaler Anwendung des vom Institut gewählten ECL-Modells nach IFRS 9 ergeben, auswirken. Dies gilt unabhängig davon, nach welchem Ansatz die auf ECL-Ebene angewandte Überlagerung ermittelt wird, z. B. ob die Höhe der ECL-Überlagerung auf Schätzungen des jeweiligen Ausfallrisikoparameters nach IFRS 9 unter Stressbedingungen beruht (z. B. PD-Schätzungen nach IFRS 9 unter Stressbedingungen). Wurde in Bezug auf das gemeldete Portfolio keine Modellanpassung oder Überlagerung auf ECL-Ebene angewandt, ist die Höhe der ECL nach IRFS 9 gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0146 anzugeben. Kann der Effekt von Modellanpassungen oder Überlagerungen auf ECL-Ebene nicht isoliert werden, ist dieser Datenpunkt leer zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. |
0150 |
Höhe der ECL — IFRS 9 ohne Überlagerungen — Stufe 3 |
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Höhe der ECL nach IFRS 9 gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0147, aber ohne den Effekt etwaiger temporärer Modellanpassungen oder Überlagerungen, die direkt auf ECL-Ebene angewandt werden. Unter Modellanpassungen und Überlagerungen sind manuelle Anpassungen oder Eingriffe zu verstehen, die sich auf die PD-Schätzungen nach IFRS 9, die sich bei normaler Anwendung des vom Institut gewählten ECL-Modells nach IFRS 9 ergeben, auswirken. Dies gilt unabhängig davon, nach welchem Ansatz die auf ECL-Ebene angewandte Überlagerung ermittelt wird, z. B. ob die Höhe der ECL-Überlagerung auf Schätzungen des jeweiligen Ausfallrisikoparameters nach IFRS 9 unter Stressbedingungen beruht (z. B. PD-Schätzungen nach IFRS 9 unter Stressbedingungen). Wurde in Bezug auf das gemeldete Portfolio keine Modellanpassung oder Überlagerung auf ECL-Ebene angewandt, ist die Höhe der ECL nach IRFS 9 gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0147 anzugeben. Kann der Effekt von Modellanpassungen oder Überlagerungen auf ECL-Ebene nicht isoliert werden, ist dieser Datenpunkt leer zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. |
0160 |
Erwarteter Verlustbetrag — IRB -Stufe 1 |
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Erwarteter Verlustbetrag, der mittels IRB-Parameter gemäß den Erläuterungen in Anhang IV zu Meldebogen C 102 Spalte 0150 für die Fazilitäten berechnet wurde, die zum Meldestichtag für die Zwecke des IFRS 9 der Stufe 1 zugeordnet wurden. |
0161 |
Erwarteter Verlustbetrag — IRB -Stufe 2 |
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Erwarteter Verlustbetrag, der mittels IRB-Parameter gemäß den Erläuterungen in Anhang IV zu Meldebogen C 102 Spalte 0150 für die Fazilitäten berechnet wurde, die für die Zwecke des IFRS 9 zum Meldestichtag der Stufe 2 zugeordnet wurden. |
0162 |
Erwarteter Verlustbetrag — IRB -Stufe 3 |
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Erwarteter Verlustbetrag, der mittels IRB-Parameter gemäß den Erläuterungen in Anhang IV zu Meldebogen C 102 Spalte 0150 für die Fazilitäten berechnet wurde, die für die Zwecke des IFRS 9 zum Meldestichtag der Stufe 3 zugeordnet wurden. |
C 116.00 — Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit hohem Ausfallrisiko nach ökonomischem Szenario
Die Angaben in diesem Meldebogen sind nur für folgende Portfolios erforderlich:
Portfolios in Verbindung mit folgenden Portfolio-IDs, die das Gesamtrisiko nach Regelungsansatz darstellen:
CORP_ALL_0086_CT_AIRB_x0_Rx0_ALL |
SMEC_ALL_0106_CT_FIRB_x0_Rx0_ALL |
MORT_ALL_0094_CT_AIRB_x0_Rx0_ALL |
RSMS_ALL_0106_CT_AIRB_x0_Rx0_ALL |
SMEC_ALL_0106_CT_AIRB_x0_Rx0_ALL |
RETO_ALL_0094_CT_AIRB_x0_Rx0_ALL |
SMOT_ALL_0106_CT_AIRB_x0_Rx0_ALL |
RQRR_ALL_0094_CT_AIRB_x0_Rx0_ALL |
CORP_ALL_0086_CT_FIRB_x0_Rx0_ALL |
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Portfolios in Verbindung mit jenen Portfolio-IDs, für die in Anhang I Meldebogen C.104.00 Spalte 0050 eine andere Angabe ausgewiesen wurde als „Nicht zutreffend“.
Bei den in den Spalten 0100, 0110, 0120, 0130, 0140, 0150, 0160, 0170, 0180 und 0190 angegebenen PD-Werten dürfen keine Effekte vorzeitiger Zahlungen einbezogen werden. Für die Angabe dieser PD-Werte sind die PDs jeder im betreffenden Portfolio enthaltenen Fazilität, die bis zur Fälligkeit des Kontrakts verfügbar sind, zu gewichten (d. h. PDs, die über die vertragliche Laufzeit der jeweiligen Fazilität hinausreichen, sind nicht zu berücksichtigen). In den gemeldeten PD-Werten müssen alle temporären Modell-/manuellen Anpassungen oder Überlagerungen enthalten sein, die direkt auf der Ebene des PD-Parameters angewandt wurden.
Die in den Spalten 0200, 0201, 0202 angegebene Höhe der ECL muss alle temporären Modellanpassungen oder Überlagerungen enthalten, die zwecks Schätzung der ECL angewandt wurden, und zwar unabhängig davon, ob sie auf Risikoparameterebene oder auf ECL-Ebene angewandt wurden. Die Höhe der ECL für die ökonomischen Szenarien 1 bis 5 für jede Stufe sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Stufenzuordnung zum Meldestichtag auszuweisen (d. h. die SICR-Bewertung und die Stufenzuordnung sollten so beibehalten werden, wie sie sich aus der Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 ergeben).
Wird die Höhe der ECL als wahrscheinlichkeitsgewichteter ECL für jedes ökonomische Szenario berechnet, gilt Folgendes:
Wird nur ein einziges Szenario verwendet und weder auf PD- noch auf ECL-Ebene eine Anpassung vorgenommen, die den Auswirkungen fehlender Linearität Rechnung trägt, sind die PD-Werte und die Höhe der ECL für dieses ökonomische Szenario sowohl unter Szenario 0 als auch unter Szenario 1 anzugeben.
Beruht die Schätzung auf einem zukunftsorientierten Basisszenario und wird eine Anpassung vorgenommen, die den Auswirkungen fehlender Linearität Rechnung trägt, so weist das Institut im Meldebogen Folgendes aus:
Werden verschiedene ECL-Ansätze angewandt, die eine unterschiedliche Anzahl von Szenarien und Gewichten vorsehen, legen die Institute für die Meldungen die Anzahl von ökonomischen Szenarien und Gewichtungen zugrunde, auf die der größte Anteil von Risikopositionen des relevantesten angewandten ECL-Ansatzes entfällt. Die Institute nehmen die Zuordnung (Mapping) der wirtschaftlichen Szenarien der verschiedenen Risikopositionen nach bestem Bemühen auf Basis des Schweregrads vor. Die zu berücksichtigende Gesamtrisikoposition entspricht der Summe der in Anhang VIII Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 (Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (Fazilitäten der Stufe 3) angegebenen Beträge.
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Portfolio-ID |
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Code aus Anhang I Meldebogen C.104 Spalte 0010 für jedes Portfolio, für das in diesem Meldebogen Angaben zu übermitteln sind. Die Kombination aus Portfolio-ID (c0010) und ID des wirtschaftlichen Szenarios (c0020) ist der Primärschlüssel dieses Meldebogens und nur einmal anzugeben. |
0020 |
ID des ökonomischen Szenarios |
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Ökonomisches Szenario, das das Institut zur Berechnung der ECL-Höhe nach IFRS 9 verwendet. Die ID des Szenarios wird als Wert zwischen 0 und 5 ausgedrückt. Mit Ausnahme der oben genannten besonderen Fälle sind alle Felder für die sechs ökonomischen Szenarien auszufüllen. Basisszenario ist das ökonomische Szenario 1. Die Szenarien 2 bis 5 sind in eine ihrer Schwere entsprechende Rangfolge zu bringen — vom günstigsten Szenario (Nr. 2) zum ungünstigsten (Nr. 5). |
0100 |
PD — 0 bis 12 Monate |
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Gewichtete durchschnittliche kumulative PD der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der zwölf Monate nach dem Meldestichtag entspricht. Als Gewicht für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen kumulativen PD zu verwenden ist der Risikopositionswert der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, der der Summe der in diesem Anhang Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 (bei Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (bei Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (bei Fazilitäten der Stufe 3) angegebenen Beträge entspricht. |
0110 |
PD — 0 bis 24 Monate |
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Gewichtete durchschnittliche kumulative PD der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 24 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. Als Gewicht für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen kumulativen PD zu verwenden ist der Risikopositionswert der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, der der Summe der in diesem Anhang Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 (bei Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (bei Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (bei Fazilitäten der Stufe 3) angegebenen Beträge entspricht. |
0120 |
PD — 0 bis 36 Monate |
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Gewichtete durchschnittliche kumulative PD der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 36 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. Als Gewicht für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen kumulativen PD zu verwenden ist der Risikopositionswert der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, der der Summe der in diesem Anhang Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 (bei Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (bei Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (bei Fazilitäten der Stufe 3) angegebenen Beträge entspricht. |
0130 |
PD — 0 bis 48 Monate |
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Gewichtete durchschnittliche kumulative PD der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 48 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. Als Gewicht für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen kumulativen PD zu verwenden ist der Risikopositionswert der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, der der Summe der in diesem Anhang Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 (bei Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (bei Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (bei Fazilitäten der Stufe 3) angegebenen Beträge entspricht. |
0140 |
PD — 0 bis 60 Monate |
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Gewichtete durchschnittliche kumulative PD der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 60 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. Als Gewicht für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen kumulativen PD zu verwenden ist der Risikopositionswert der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, der der Summe der in diesem Anhang Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 (bei Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (bei Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (bei Fazilitäten der Stufe 3) angegebenen Beträge entspricht. |
0150 |
PD — 0 bis 72 Monate |
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Gewichtete durchschnittliche kumulative PD der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 72 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. Als Gewicht für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen kumulativen PD zu verwenden ist der Risikopositionswert der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, der der Summe der in diesem Anhang Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 (bei Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (bei Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (bei Fazilitäten der Stufe 3) angegebenen Beträge entspricht. |
0160 |
PD — 0 bis 84 Monate |
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Gewichtete durchschnittliche kumulative PD der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 84 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. Als Gewicht für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen kumulativen PD zu verwenden ist der Risikopositionswert der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, der der Summe der in diesem Anhang Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 (bei Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (bei Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (bei Fazilitäten der Stufe 3) angegebenen Beträge entspricht. |
0170 |
PD — 0 bis 96 Monate |
|
Gewichtete durchschnittliche kumulative PD der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 96 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. Als Gewicht für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen kumulativen PD zu verwenden ist der Risikopositionswert der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, der der Summe der in diesem Anhang Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 (bei Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (bei Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (bei Fazilitäten der Stufe 3) angegebenen Beträge entspricht. |
0180 |
PD — 0 bis 108 Monate |
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Gewichtete durchschnittliche kumulative PD der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 108 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. Als Gewicht für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen kumulativen PD zu verwenden ist der Risikopositionswert der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, der der Summe der in diesem Anhang Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 (bei Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (bei Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (bei Fazilitäten der Stufe 3) angegebenen Beträge entspricht. |
0190 |
PD — 0 bis 120 Monate |
|
Gewichtete durchschnittliche kumulative PD der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, die im Rahmen des zugrunde gelegten ökonomischen Szenarios der Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses innerhalb der 120 Monate nach dem Meldestichtag entspricht. Als Gewicht für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen kumulativen PD zu verwenden ist der Risikopositionswert der Fazilitäten im jeweiligen Portfolio, der der Summe der in diesem Anhang Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 (bei Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (bei Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (bei Fazilitäten der Stufe 3) angegebenen Beträge entspricht. |
0200 |
Höhe der ECL — IFRS 9 — Stufe 1 |
Anhang A von IFRS 9 im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 |
Summe der im betreffenden ökonomischen Szenario erwarteten Kreditverluste für die Fazilitäten im betreffenden Portfolio, die mit Blick auf die Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zum Meldestichtag der Stufe 1 zugeordnet waren. Die Höhe der ECL für jede einzelne Fazilität entspricht dem Betrag, der im 12-Monatszeitraum nach dem Meldestichtag mit Ausfallereignissen verknüpft wird. |
0201 |
Höhe der ECL — IFRS 9 — Stufe 2 |
Anhang A von IFRS 9 im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 |
Summe der im betreffenden ökonomischen Szenario erwarteten Kreditverluste für die Fazilitäten im betreffenden Portfolio, die mit Blick auf die Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zum Meldestichtag der Stufe 2 zugeordnet waren. Die Höhe der ECL entspricht für jede Fazilität dem Betrag, der sich aus allen während ihrer erwarteten Laufzeit möglichen Ausfallereignissen ergibt. |
0202 |
Höhe der ECL — IFRS 9 — Stufe 3 |
Anhang A von IFRS 9 im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 |
Summe der im betreffenden ökonomischen Szenario erwarteten Kreditverluste für die Fazilitäten im betreffenden Portfolio, die mit Blick auf die Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 zum Meldestichtag der Stufe 3 zugeordnet waren. Die Höhe der ECL entspricht für jede Fazilität dem Betrag, der sich aus allen während ihrer erwarteten Laufzeit möglichen Ausfallereignissen ergibt. |
C 117.00 — Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit hohem Ausfallrisiko nach Stufung
Die Angaben in diesem Meldebogen sind nur für Portfolios in Verbindung mit folgenden Portfolio-IDs erforderlich, die das Gesamtrisiko nach Regelungsansatz darstellen:
CORP_ALL_0113_CT_AIRB_x0_Rx0_ALL |
CORP_ALL_0113_CT_FIRB_x0_Rx0_ALL |
MORT_ALL_0114_CT_AIRB_x0_Rx0_ALL |
SMEC_ALL_0115_CT_FIRB_x0_Rx0_ALL |
SMEC_ALL_0115_CT_AIRB_x0_Rx0_ALL |
RSMS_ALL_0115_CT_AIRB_x0_Rx0_ALL |
SMOT_ALL_0115_CT_AIRB_x0_Rx0_ALL |
RETO_ALL_0114_CT_AIRB_x0_Rx0_ALL |
RQRR_ALL_0114_CT_AIRB_x0_Rx0_ALL |
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Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
Portfolio-ID |
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Code aus Anhang I Meldebogen C 104.00 Spalte 0010 für jedes Portfolio, für das in diesem Meldebogen Angaben zu übermitteln sind. Dieser Code ist der Primärschlüssel bzw. die eindeutige Kennung für die Zeilen in diesem Meldebogen. |
0020 |
Risikopositionen der Stufe 1, die unter die Ausnahme bei niedrigem Ausfallrisiko fallen |
IFRS 9 Paragraph 5.5.10 IFRS 9 Paragraphen B5.5.22 — B5.5.24 |
In Bezug auf das jeweilige Portfolio die Summe des in Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 dieses Anhangs definierten Risikopositionswerts aller in Stufe 1 eingestuften Fazilitäten, auf die die Ausnahme bei niedrigem Ausfallrisiko angewandt wird. |
0030 |
Schwelle für die Ausnahme bei niedrigem Ausfallrisiko |
IFRS 9 Paragraph 5.5.10 IFRS 9 Paragraphen B5.5.22 — B5.5.24 |
Median der PD über die Laufzeit, worunter davon ausgegangen wird, dass bei den Finanzinstrumenten im gemeldeten Portfolio ein niedriges Ausfallrisiko besteht, berechnet nach folgender Formel:
Dabei ist — M die Restlaufzeit der Risikoposition zum Meldestichtag (in Jahren); — lifetime PD die zum Meldestichtag ermittelte Höhe der Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit, unterhalb deren davon ausgegangen wird, dass bei dem Finanzinstrument ein niedriges Ausfallrisiko besteht. Wird die Ausnahme bei niedrigem Ausfallrisiko für das jeweilige Portfolio nicht in Anspruch genommen, so ist dieser Datenpunkt leer zu lassen oder mit der Angabe „NULL“ zu versehen. Wird bei der Beurteilung, ob ein niedriges Ausfallrisiko vorliegt, die 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit als Näherungswert verwendet, ist die 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben, unterhalb deren davon ausgegangen wird, dass bei dem Finanzinstrument ein niedriges Ausfallrisiko besteht. |
0040 |
Risikopositionen der Stufe 1 mit mehr als dreifacher Erhöhung der PD |
IFRS 9 Paragraph 5.5.9 IFRS 9 Paragraph B5.5.11 IFRS 9 Paragraph B5.5.13 IFRS 9 Paragraph B5.5.14 IFRS 9 Paragraph B5.5.43 |
In Bezug auf das jeweilige Portfolio die Summe des in Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 dieses Anhangs definierten Risikopositionswerts aller in Stufe 1 gemeldeten Fazilitäten, bei denen i. die jährliche Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit am Meldestichtag 0,3 % oder mehr beträgt; und ii. seit dem erstmaligen Ansatz eine mehr als dreifache Erhöhung der jährlichen Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit eingetreten ist. Für die Zwecke dieser Berechnung bezeichnet der Begriff dreifache Erhöhung der jährlichen Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit eine Erhöhung der Ausfallwahrscheinlichkeit seit dem erstmaligen Ansatz um 200 % nach folgender Formel: Dreifache Erhöhung der jährlichen PDt = (1 + 200 %)* jährliche PDo über die Laufzeit Dabei ist a) die jährliche Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit (annualised lifetime Pdt) die zum Meldestichtag bewertete, der Fazilität zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit, die bei der Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos zugrunde gelegt und nach folgender Formel berechnet wird:
Dabei ist — M die Restlaufzeit der Fazilität zum Meldestichtag (in Jahren); — lifetime PD die Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit. Hierbei handelt es sich um die zum Meldestichtag bewertete, für die Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos verwendete Ausfallwahrscheinlichkeit, die der Fazilität am Meldestichtag für die restlichen Jahre ihrer Laufzeit zugewiesen wird. b) Die jährliche Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit (annualised lifetime PDo) die beim erstmaligen Ansatz bewertete, der Fazilität zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit, die bei der Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos zugrunde gelegt und nach folgender Formel berechnet wird:
Dabei ist — M die Restlaufzeit der Fazilität zum Meldestichtag (in Jahren); — lifetime PD die Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit. Hierbei handelt es sich um die zum Meldestichtag bewertete, für die Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos verwendete Ausfallwahrscheinlichkeit, die der Fazilität beim erstmaligen Ansatz für die restlichen Jahre ihrer Laufzeit zugewiesen wird. Wird die 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit als Näherungswert für die Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos verwendet, sind anstelle der jeweiligen jährlichen Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit die am Meldestichtag bewertete 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit und die beim erstmaligen Ansatz bewertete 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit zu verwenden. |
0050 |
Risikopositionen in Stufe 2 wegen quantitativer Auslöser |
IFRS 9 Paragraph 5.5.9 |
In Bezug auf das jeweilige Portfolio die Summe des in Meldebogen C 115.00 Spalte 0051 dieses Anhangs definierten Risikopositionswerts aller Fazilitäten, die nur wegen Überschreitung eines quantitativen Auslösers in Stufe 2 eingestuft wurden. |
0060 |
Risikopositionen in Stufe 2 wegen qualitativer oder Backstop-Indikatoren |
IFRS 9 Paragraph B5.5.17 IFRS 9 Paragraphen B5.5.19 — B5.5.21 |
In Bezug auf das jeweilige Portfolio die Summe des in Meldebogen C 115.00 Spalte 0051 dieses Anhangs definierten Risikopositionswerts aller Fazilitäten, die nur wegen eines quantitativen Auslösers oder eines Backstop-Indikators in Stufe 2 eingestuft wurden. |
0080 |
Zusätzlicher ECL-Betrag bei Umgliederung in die Stufe 2 |
IFRS 9 Paragraph 5.5.9 IFRS 9 Paragraph B5.5.17 IFRS 9 Paragraphen B5.5.19 — B5.5.21 |
Zusätzlicher ECL-Betrag, der für das jeweilige Portfolio erfasst worden wäre, so als ob auf alle Fazilitäten, die zum Meldestichtag in die Stufe 1 eingestuft waren, eine „lifetime ECL“ (über die Laufzeit erwartete Kreditverluste) angewandt worden wäre. Für die Zwecke dieser Schätzung werden die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste definiert als die erwarteten Kreditverluste, die aus allen möglichen Ausfallereignissen über die erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments resultieren. |
0120 |
Übergangsrate von Stufe 1 nach Stufe 3 |
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In Bezug auf das jeweilige Portfolio der Anteil der Risikopositionen der Stufe 1, die im Berichtszeitraum in die Stufe 3 umgegliedert wurden, ausgedrückt als Verhältnis a) des in Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 dieses Anhangs definierten Risikopositionswerts der Fazilitäten im gemeldeten Portfolio, die zu Beginn des Berichtszeitraums in Stufe 1 eingestuft waren und zum Meldestichtag in Stufe 3 ausgewiesen wurden, b) zu dem in Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 dieses Anhangs definierten Risikopositionswerts aller Fazilitäten im gemeldeten Portfolio, die zu Beginn des Berichtszeitraums in Stufe 1 eingestuft waren. Dieser Wert ist als Dezimalwert mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben. |
0130 |
Übergangsrate von Stufe 2 nach Stufe 3 |
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In Bezug auf das jeweilige Portfolio der Anteil der Risikopositionen der Stufe 2, die im Berichtszeitraum in die Stufe 3 umgegliedert wurden, ausgedrückt als Verhältnis a) des in Meldebogen C 115.00 Spalte 0051 dieses Anhangs definierten Risikopositionswerts der Fazilitäten im gemeldeten Portfolio, die zu Beginn des Berichtszeitraums in Stufe 2 eingestuft waren und zum Meldestichtag in Stufe 3 ausgewiesen wurden, b) zu dem in Meldebogen C 115.00 Spalte 0051 dieses Anhangs definierten Risikopositionswerts aller Fazilitäten im gemeldeten Portfolio, die zu Beginn des Berichtszeitraums in Stufe 2 eingestuft waren. Dieser Wert ist als Dezimalwert mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben. |
0140 |
Gesamte Umgliederungen nach Stufe 3 |
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In Bezug auf das jeweilige Portfolio die Summe des in Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 bzw. 0051 dieses Anhangs definierten Risikopositionswerts aller Fazilitäten, die im Berichtszeitraum von Stufe 1 oder Stufe 2 in die Stufe 3 umgegliedert wurden und zum Meldestichtag immer noch in Stufe 3 eingestuft sind. |
0150 |
Umgliederungen von Stufe 1 direkt nach Stufe 3 |
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In Bezug auf das jeweilige Portfolio die Summe des in Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 dieses Anhangs definierten Risikopositionswerts aller Fazilitäten, die im Berichtszeitraum von Stufe 1 direkt in die Stufe 3 umgegliedert wurden und zum Meldestichtag immer noch in Stufe 3 eingestuft sind. |
C 118.00 — Nähere Angaben zu den makroökonomischen Szenarien nach BIP-Gebietscode
Das geschätzte jährliche BIP-Wachstum der in den Spalten 0100, 0110, 0120, 0130, 0140, 0150, 0160, 0170, 0180 und 0190 aufgeführten Länder ist als Dezimalwert mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben. Werden das jährliche BIP-Wachstum oder die Szenariogewichte für größere geographische Gebiete geschätzt, die sich nicht mit den in Spalte 0010 genannten decken, ist diese Schätzung für jedes zum jeweiligen Gebiet gehörende Land und für jede Laufzeitkategorie anzugeben.
Werden bei dem IFRS-9-Modell für den Schuldner mehr als fünf ökonomische Szenarien verwendet, insbesondere auch bei einer Monte-Carlo-Simulation, so ist der Meldebogen C 118.00 nicht auszufüllen.
Sind die Gewichte für alle ökonomischen Szenarien eines bestimmten Landes über die verschiedenen Zeithorizonte hinweg identisch, können die Spalten 201 bis 209 leer gelassen werden.
Werden verschiedene ECL-Ansätze angewandt, die eine unterschiedliche Anzahl von Szenarien und Gewichten vorsehen, legen die Institute für die Meldungen die Anzahl von ökonomischen Szenarien und Gewichtungen zugrunde, auf die der größte Anteil von Risikopositionen des relevantesten angewandten ECL-Ansatzes entfällt. Die Institute nehmen die Zuordnung (Mapping) der wirtschaftlichen Szenarien der verschiedenen Risikopositionen nach bestem Bemühen auf Basis des Schweregrads vor. Die zu berücksichtigende Gesamtrisikoposition entspricht der Summe der in Anhang VIII Meldebogen C 115.00 Spalte 0050 (Fazilitäten der Stufe 1), Spalte 0051 (Fazilitäten der Stufe 2) bzw. Spalte 0052 (Fazilitäten der Stufe 3) angegebenen Beträge.
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
0010 |
BIP-Gebietscode |
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Liste der in Meldebogen C 115.00 Spalte 0045 dieses Anhangs genannten Gebiete. Die Spalten 0010 und 0020 sind eine mehrteilige Zeilenkennung und bezeichnen als solche jeweils eine Zeile. |
0020 |
ID des ökonomischen Szenarios |
IFRS 9 Paragraph 5.5.17(a) IFRS 9 Paragraph 5.5.18 IFRS 9 Paragraph B5.5.41 IFRS 9 Paragraph B5.5.42 |
Für die Szenarien 1 bis 5 siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 116.00 Spalte 0020. Sollte das IFRS-9-Modell in Bezug auf den BIP-Gebietscode in Ermangelung eines verfügbaren individuellen makroökonomischen Szenarios allerdings ein durchschnittliches makroökonomisches Szenario zugrunde legen, sollten die Felder für die Szenarien 1 bis 5 nicht ausgefüllt werden. Stattdessen sollte das durchschnittliche makroökonomische Szenario im Feld für das ökonomische Szenario 0 angegeben und sollten für die ökonomischen Szenarien 1 bis 5 keine Angaben gemacht werden. |
0100 |
BIP-Wachstum — 0 bis 12 Monate |
|
Jährliches BIP-Wachstum, das für die nächsten 12 Monate nach dem Meldestichtag unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0110 |
BIP-Wachstum — 12 bis 24 Monate |
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Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den Zwölfmonatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden Zwölfmonatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0120 |
BIP-Wachstum — 24 bis 36 Monate |
|
Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 24-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0130 |
BIP-Wachstum — 36 bis 48 Monate |
|
Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 36-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0140 |
BIP-Wachstum — 48 bis 60 Monate |
|
Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 48-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0150 |
BIP-Wachstum — 60 bis 72 Monate |
|
Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 60-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0160 |
BIP-Wachstum — 72 bis 84 Monate |
|
Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 72-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0170 |
BIP-Wachstum — 84 bis 96 Monate |
|
Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 84-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0180 |
BIP-Wachstum — 96 bis 108 Monate |
|
Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 96-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0190 |
BIP-Wachstum — 108 bis120 Monate |
|
Jährliches BIP-Wachstum, das für den auf den 108-Monatszeitraum nach dem Berichtszeitraum folgenden 12-Monatszeitraum unter dem in Spalte 0020 angegebenen ökonomischen Szenario für das in Spalte 0010 angegebene Land geschätzt wird. |
0199 |
Gewicht der Szenarien — 0 bis 12 Monate |
|
Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 0 bis 12 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0201 |
Gewicht der Szenarien — 12-24 Monate |
|
Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 12-24 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0202 |
Gewicht der Szenarien — 24 bis 36 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 24 bis 36 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0203 |
Gewicht der Szenarien — 36 bis 48 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 36 bis 48 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0204 |
Gewicht der Szenarien — 48 bis 60 Monate |
|
Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 48 bis 60 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0205 |
Gewicht der Szenarien — 60 bis 72 Monate |
|
Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 60 bis 72 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0206 |
Gewicht der Szenarien — 72 bis 84 Monate |
|
Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 72 bis 84 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0207 |
Gewicht der Szenarien — 84 bis 96 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 84 bis 96 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0208 |
Gewicht der Szenarien — 96 bis 108 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 96 bis 108 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
0209 |
Gewicht der Szenarien — 108-120 Monate |
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Hier ist das Gewicht anzugeben, das dem in Spalte 0010 angegebenen Land in dem in Spalte 0020 genannten ökonomischen Szenario für den Zeitraum 108-120 Monate zugewiesen wurde. Das Gewicht wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt. |
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).