Aktualisiert 22/01/2025
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Artikel 9 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 9

Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Artikeln 112 und 113 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 der genannten Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen außerdem sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der in Artikel 8 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aufgaben zu erleichtern.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen ungeachtet dessen, ob sie von einem Unternehmen einer Gruppe, einer zuständige Behörde oder einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen Quelle stammen, im Einklang mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 aus. Diese Informationen müssen ausreichend angemessen, präzise und aktuell sein.


(7)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).