Aktualisiert 22/01/2025
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Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 10

Informationsaustausch für die Durchführung von Risikobewertungen von Gruppen und zur Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen

(1)   Für die Zwecke gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU, tauschen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Mitglieder des Kollegiums, auf die in Absatz 1 des genannten Artikels Bezug genommen wird, sämtliche Informationen im Hinblick auf die individuelle und die konsolidierte Ebene aus, die erforderlich sind, um zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(2)   Insbesondere tauschen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums nach Absatz 1 Informationen über die Ergebnisse des nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung aus. Aus diesen Informationen geht das Ergebnis der Überprüfung mindestens folgender Elemente hervor:

a)

Analyse des Geschäftsmodells, einschließlich der Bewertung der Lebensfähigkeit des derzeitigen Geschäftsmodells und der Nachhaltigkeit der zukunftsgerichteten Geschäftsstrategie des Instituts;

b)

interne Unternehmensführungsregelungen und institutsweite Kontrollen;

c)

individuelle Risiken für das Kapital des Instituts, wobei Folgendes bewertet wird:

i)

inhärente individuelle Risiken;

ii)

Risikomanagement und -kontrollen;

d)

Beurteilung der Angemessenheit des Kapitals, einschließlich der vorgeschlagenen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU;

e)

Risiken für die Liquidität und die Refinanzierung des Instituts, wobei Folgendes bewertet wird:

i)

Liquiditätsrisiko und Refinanzierungsrisiko;

ii)

Management des Liquiditäts- und des Refinanzierungsrisikos;

f)

Beurteilung der Angemessenheit der Liquidität, einschließlich der vorgeschlagenen quantitativen und qualitativen Liquiditätsmaßnahmen gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU;

g)

andere aufsichtliche Maßnahmen oder Frühinterventionsmaßnahmen, die ergriffen wurden oder geplant sind, um die im Rahmen des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung ermittelten Ineffizienzen zu beheben;

h)

Ergebnisse der gemäß Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten Stresstests;

i)

Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen und Fernüberwachung, die für die Bewertung des Risikoprofils der Gruppe oder einzelner Unternehmen der Gruppe relevant sind.