Artikel 14
Informationsaustausch für die Bewertung des Gruppensanierungsplans
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die für die Beteiligten am Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Elemente relevant sind.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Mitgliedern des Kollegiums nach dem in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 spezifizierten Verfahren den Gruppensanierungsplan.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen über das Ergebnis des in Absatz 1 genannten Verfahrens informiert sind.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde über den Zeitplan für die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans und gibt ein Datum an, zu dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gegebenenfalls ihre Empfehlungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU abgibt.