Artikel 13
Informationsaustausch in Bezug auf die Nichterfüllung und Sanktionen
(1) Die Mitglieder des Kollegiums übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Informationen zu allen Fällen, in denen die Mitglieder des Kollegiums festgestellt haben, dass ein von ihnen beaufsichtigtes Institut oder eine von ihnen beaufsichtigte Zweigstelle gegen nationales oder EU-Recht oder gegen Anforderungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten oder der Aufsicht über deren Marktverhalten verstoßen hat, wozu auch die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen und etwaige verhängte Verwaltungssanktionen oder andere im Einklang mit den Artikeln 64 bis 67 der Richtlinie 2013/36/EU angewandten Verwaltungsmaßnahmen zählen, wenn diese Informationen das Risikoprofil der Gruppe oder einzelner Unternehmen der Gruppe beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Die Mitglieder des Kollegiums erörtern mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die möglichen Auswirkungen dieser Probleme der Nichterfüllung und Sanktionen auf die Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe als Ganzes.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, die in Absatz 1 spezifizierten Informationen den Mitgliedern des Kollegiums zu übermitteln, für die diese Informationen im Einklang mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 als relevant betrachtet wird.