Artikel 16
Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums
(1) Für die Zwecke der Erstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums im Einklang mit Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums die durchzuführenden aufsichtlichen Tätigkeiten.
(2) Das aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums enthält mindestens Folgendes:
a) |
die Bereiche für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen der Risikobewertung der Gruppe, der Bewertung des Liquiditätsrisikos und gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU oder infolge anderer Tätigkeiten des Kollegiums, einschließlich Anstrengungen im Hinblick auf einen Beitrag zu einer effizienten Aufsicht und zur Beseitigung unnötiger Doppelarbeit im Einklang mit Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie, ermittelt wurden; |
b) |
die jeweiligen aufsichtlichen Prüfungsprogramme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Mitglieder des Kollegiums für das Mutterunternehmen und für alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Institute und niedergelassenen Zweigstellen; |
c) |
die Arbeitsschwerpunkte des Kollegiums und seine geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Vor-Ort-Inspektionen gemäß Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU; |
d) |
die Mitglieder des Kollegiums, die für die Durchführung der geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten zuständig sind; |
e) |
die erwarteten Zeitpläne für jede der geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer. |
(3) Die Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums erfolgt gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99.