Artikel 17
Schaffung eines Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums schaffen in Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU für das Kollegium einen Rahmen, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll (im Folgenden „Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen“) und der die Besonderheiten und die Struktur der Gruppe von Instituten berücksichtigt.
(2) Der Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen umfasst mindestens Folgendes:
a) |
die Verfahren des Kollegiums, die in Krisensituationen nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden sind; |
b) |
die Mindestinformationen, die in Krisensituationen nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU auszutauschen sind. |
(3) Die Mindestinformationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b umfassen Folgendes:
a) |
eine Beschreibung der eingetretenen Situation, einschließlich der Ursache der Krisensituation sowie der erwarteten Auswirkungen der Krisensituation auf die Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes, auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems; |
b) |
eine Erläuterung der Maßnahmen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder einem Mitglied des Kollegiums oder von den Unternehmen der Gruppe selbst getroffen wurden oder geplant sind; |
c) |
auf Einzelbasis und auf konsolidierter Ebene die aktuellen verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität und Kapitalausstattung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe. |