Artikel 19
Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation
(1) Tritt eine Krisensituation ein, so koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Bewertung der Krisensituation (im Folgenden „koordinierte aufsichtliche Bewertung“) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.
(2) Die im Einklang mit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 durchgeführte koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation deckt mindestens folgende Aspekte ab:
a) |
die Art und Schwere der Krisensituation; |
b) |
die Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen der Krisensituation auf die Gruppe und alle betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe; |
c) |
das Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte. |
(3) Bei der Bewertung von Absatz 2 Buchstabe c prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde die potenziellen systemischen Folgen in den Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.