Aktualisiert 22/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 21 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 21

Überwachung der Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, überwachen die Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion nach Artikel 20 und tauschen Informationen darüber aus.

(2)   Die auszutauschenden Informationen umfassen mindestens aktuelle Informationen über die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen innerhalb des vorgesehenen Zeitplans im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 sowie über die Notwendigkeit, diese Maßnahmen zu aktualisieren oder anzupassen.