Aktualisiert 22/01/2025
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Artikel 18 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 18

Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch in einer Krisensituation

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG.

(2)   Wird die konsolidierende Aufsichtsbehörde von einem Mitglied des Kollegiums oder einem Beobachter auf eine Krisensituation aufmerksam gemacht oder stellt sie fest, dass eine Krisensituation besteht, so übermittelt sie den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, sowie der EBA nach den Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen.

(3)   Je nach Art, Schwere, potenziellen systemischen Auswirkungen oder sonstigen Auswirkungen und der Ansteckungsgefahr der Krisensituation können die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, und die konsolidierende Aufsichtsbehörde beschließen, zusätzliche Informationen auszutauschen.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde prüft, ob die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 für die Wahrnehmung der Aufgaben des Abwicklungskollegiums relevant sind. In diesem Fall übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/59/EU.

(5)   Die Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren, wenn neue Informationen verfügbar sind.

(6)   Erfolgt der Austausch oder die in diesem Artikel genannte Übermittlung von Informationen mündlich, so folgt zeitnah eine schriftliche Mitteilung der betroffenen zuständigen Behörden.