Aktualisiert 22/01/2025
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Artikel 22 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 22

Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation

(1)   Soweit möglich, wird die externe Kommunikation von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, im Rahmen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften koordiniert.

(2)   Für die Zwecke der Koordinierung der externen Kommunikation verständigen sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums über die folgenden Elemente:

a)

die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Koordinierung der externen Kommunikation in den verschiedenen Phasen der Krisensituation;

b)

den Umfang der offenzulegenden Informationen, wobei die Notwendigkeit, das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten, und alle sonstigen zusätzlichen Offenlegungspflichten berücksichtigt werden, wenn Finanzinstrumente, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe ausgegeben haben, auf einem oder mehreren geregelten Märkten in der Union öffentlich gehandelt werden;

c)

die Koordinierung der öffentlichen Erklärungen, einschließlich jener von nur einem Mitglied des Kollegiums, insbesondere dann, wenn diese möglicherweise Auswirkungen auf Unternehmen der Gruppe haben, die von anderen Mitgliedern des Kollegiums beaufsichtigt werden;

d)

die Aufteilung der Zuständigkeiten und der angemessene Zeitpunkt für die Kontaktierung von Unternehmen der Gruppe;

e)

die Aufteilung der Zuständigkeiten und Maßnahmen, die zur externen Kommunikation der zur Bewältigung der Krisensituation ergriffenen koordinierten Maßnahmen zu treffen sind;

f)

eine Beschreibung der möglichen Abstimmung mit anderen Gruppen oder anderen Kollegien, die an der Bewältigung einer die Gruppe betreffenden Krisensituation beteiligt sein könnten, etwa Krisenmanagementgruppen oder Abwicklungskollegien.