Aktualisiert 22/01/2025
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Artikel 23 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 23

Benennung der Mitglieder und Beobachter eines Kollegiums

(1)   Im Anschluss an die Erstellung der Übersicht über das Institut mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats folgende Behörden, Mitglieder des Kollegiums zu werden:

a)

die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind;

b)

die Zentralbanken des ESZB in den Mitgliedstaaten, die im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften an der Beaufsichtigung der unter Buchstabe a genannten bedeutenden Zweigstellen beteiligt sind, jedoch keine zuständigen Behörden sind;

c)

die EBA.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen nicht bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können die Aufsichtsbehörden von Drittstaaten, in denen Zweigstellen des einschlägigen Instituts niedergelassen sind, gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können die folgenden Behörden gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen:

a)

die Zentralbanken des ESZB, die nach den nationalem Rechtsvorschriften nicht befugt sind, das Institut oder seine in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen zu beaufsichtigen;

b)

die Behörden oder Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Beaufsichtigung des Instituts oder seiner Zweigstellen zuständig oder an der Beaufsichtigung beteiligt sind, einschließlich der Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für den Verbraucherschutz zuständig sind.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums spezifizieren die Modalitäten für die Teilnahme der Beobachter am Kollegium in den schriftlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den Beobachtern diese Modalitäten mit.