Artikel 26
Teilnahme an Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums
(1) Bei der Entscheidung im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, welche Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen sollen, berücksichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes:
a) |
die zu erörternden Themen und das Ziel der Sitzung oder Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Relevanz für die einzelnen Zweigstellen; |
b) |
die Bedeutung der Zweigstelle in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, und ihre Bedeutung für die Gruppe. |
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums stellen sicher, dass die angesichts der erörterten Themen und verfolgten Ziele am besten geeigneten Vertreter an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnehmen. Diese Vertreter sind befugt, ihre Behörden als Mitglieder des Kollegiums in Bezug auf die Entscheidungen, die im Rahmen der Sitzungen getroffen werden sollen, oder die Tätigkeiten so umfassend wie möglich zu vertreten.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können Vertreter des Instituts je nach den Themen und Zielen einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums ersuchen, an einer Sitzung oder Tätigkeit teilzunehmen.