Aktualisiert 22/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 27 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 27

Bedingungen für die Kommunikation

(1)   Die Kommunikation mit dem Institut und seinen Zweigstellen wird entsprechend den Aufsichtsbefugnissen organisiert, die den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Kollegiums in Titel V Kapitel 4 und Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU übertragen werden.

(2)   Die Organisation der Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums erfolgt im Einklang mit Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99.