Aktualisiert 22/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 24 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 24

Mitteilung der Einrichtung und Zusammensetzung eines Kollegiums

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten das Institut über die Einrichtung eines Kollegiums und die Identität seiner Mitglieder und Beobachter sowie über etwaige Änderungen an dieser Zusammensetzung.