Artikel 25
Abschluss der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
Die Einrichtung und Arbeitsweise von Kollegien für bedeutende Zweigstellen, die im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurden, gründen auf schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, die nach Artikel 5 dieser Verordnung festgelegt werden.