Artikel 28
Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Kollegiums
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Zusammenarbeit nach Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums tauschen außerdem sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Zusammenarbeit nach den Artikeln 6, 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zu erleichtern.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums tauschen die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 aus, ungeachtet dessen, ob sie von einem Institut, einer zuständigen Behörde, einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen Quelle stammen. Diese Informationen müssen ausreichend angemessen, präzise und aktuell sein.