Aktualisiert 22/01/2025
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Artikel 31 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 31

Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums

(1)   Für die Zwecke der Erstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums gemäß Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums die durchzuführenden aufsichtlichen Tätigkeiten.

(2)   Das aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums enthält mindestens Folgendes:

a)

die Bereiche für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU oder infolge anderer Tätigkeiten des Kollegiums ermittelt wurden;

b)

die Arbeitsschwerpunkte des Kollegiums und seine geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen bedeutender Zweigstellen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU;

c)

die Mitglieder des Kollegiums, die für die Durchführung der geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten zuständig sind;

d)

die erwarteten Zeitpläne für jede der geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer.

(3)   Bei der Ausarbeitung und der gegebenenfalls notwendigen Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums ziehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten in Erwägung, vor allem dann, wenn eine solche Übertragung zu einer effizienteren und wirksameren Aufsicht führen dürfte, insbesondere durch die Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen.

(4)   Der Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten wird dem betroffenen Institut von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der betroffenen Zweigstelle von der zuständigen Behörde, die ihre Befugnisse überträgt, mitgeteilt.

(5)   Die Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums erfolgt gemäß Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99.