Aktualisiert 22/01/2025
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Artikel 32 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 32

Schaffung eines Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums schaffen in Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU für das Kollegium einen Rahmen für Krisensituationen, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll.

(2)   Der Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen umfasst mindestens Folgendes:

a)

die Verfahren des Kollegiums, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden sind;

b)

die Mindestinformationen, die in Krisensituationen nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU auszutauschen sind.

(3)   Die Mindestinformationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b umfassen Folgendes:

a)

eine Beschreibung der eingetretenen Situation, einschließlich der Ursache der Krisensituation sowie der erwarteten Auswirkungen der Krisensituation auf das Institut, auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems;

b)

eine Erläuterung der Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder einem Mitglied des Kollegiums oder von dem Institut selbst getroffen wurden oder geplant sind;

c)

die aktuellen verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität und Kapitalausstattung des Instituts.