Artikel 32
Schaffung eines Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums schaffen in Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU für das Kollegium einen Rahmen für Krisensituationen, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll.
(2) Der Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen umfasst mindestens Folgendes:
a) |
die Verfahren des Kollegiums, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden sind; |
b) |
die Mindestinformationen, die in Krisensituationen nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU auszutauschen sind. |
(3) Die Mindestinformationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b umfassen Folgendes:
a) |
eine Beschreibung der eingetretenen Situation, einschließlich der Ursache der Krisensituation sowie der erwarteten Auswirkungen der Krisensituation auf das Institut, auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems; |
b) |
eine Erläuterung der Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder einem Mitglied des Kollegiums oder von dem Institut selbst getroffen wurden oder geplant sind; |
c) |
die aktuellen verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität und Kapitalausstattung des Instituts. |