Aktualisiert 22/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 36 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 36

Überwachung der Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, überwachen die Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion nach Artikel 35 und tauschen Informationen darüber aus.

(2)   Die auszutauschenden Informationen umfassen mindestens aktuelle Informationen über die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen innerhalb des vorgesehenen Zeitplans im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 sowie über die Notwendigkeit, diese Maßnahmen zu aktualisieren oder anzupassen.