Aktualisiert 22/01/2025
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Artikel 33 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 33

Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch in einer Krisensituation

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG.

(2)   Werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von einem Mitglied des Kollegiums oder einem Beobachter auf eine Krisensituation aufmerksam gemacht oder stellen sie fest, dass eine Krisensituation besteht, so übermitteln sie den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, sowie der EBA nach den Verfahren gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen.

(3)   Je nach Art, Schwere, potenziellen systemischen Auswirkungen oder sonstigen Auswirkungen und der Ansteckungsgefahr der Krisensituation können die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beschließen, zusätzliche Informationen auszutauschen.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 für die Wahrnehmung der Aufgaben des Abwicklungskollegiums relevant sind. In diesem Fall übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Informationen der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU.

(5)   Die Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren, wenn neue Informationen verfügbar sind.

(6)   Erfolgt der Austausch oder die in diesem Artikel genannte Übermittlung von Informationen mündlich, so folgt zeitnah eine schriftliche Mitteilung der betroffenen zuständigen Behörden.