Artikel 34
Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation
(1) Tritt eine Krisensituation ein, so koordinieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Bewertung der Krisensituation (im Folgenden „koordinierte aufsichtliche Bewertung“) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU.
(2) Die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorbereitete koordinierte aufsichtliche Bewertung einer Krisensituation deckt mindestens folgende Aspekte ab:
a) |
die Art und Schwere der Krisensituation; |
b) |
die Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen der Krisensituation auf das Institut und alle betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen; |
c) |
das Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte. |
(3) Bei der Bewertung von Absatz 2 Buchstabe c prüfen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die potenziellen systemischen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.