Artikel 37
Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, koordinieren, soweit möglich, ihre externe Kommunikation und berücksichtigen die in Artikel 22 Absatz 2 spezifizierten Elemente sowie in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte rechtliche Verpflichtungen oder Einschränkungen.