Aktualisiert 22/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 37 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 37

Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, koordinieren, soweit möglich, ihre externe Kommunikation und berücksichtigen die in Artikel 22 Absatz 2 spezifizierten Elemente sowie in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte rechtliche Verpflichtungen oder Einschränkungen.