Artikel 35
Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation
(1) Tritt eine Krisensituation ein, so koordinieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Entwicklung einer aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation (im Folgenden „koordinierte aufsichtliche Reaktion“) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU.
(2) Die koordinierte aufsichtliche Bewertung im Sinne von Artikel 34 bildet die Grundlage für die koordinierte aufsichtliche Reaktion, in deren Rahmen die erforderlichen aufsichtlichen Maßnahmen, deren Anwendungsbereich und der Zeitplan für die Umsetzung festgelegt sind.