Artikel 29
Informationsaustausch für die Ergebnisse des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung
Die Informationen, die die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den Mitgliedern des Kollegiums mitzuteilen haben, decken die in Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7 bis 13 und Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission (9) genannten Informationen ab, die das Ergebnis des im Einklang mit Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung sind.
(9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 6).