Artikel 20
Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation
(1) Tritt eine Krisensituation ein, so koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Entwicklung einer aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation (im Folgenden „koordinierte aufsichtliche Reaktion“) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.
(2) Die koordinierte aufsichtliche Bewertung im Sinne des Artikels 19 bildet die Grundlage für die koordinierte aufsichtliche Reaktion, in deren Rahmen die erforderlichen aufsichtlichen Maßnahmen, deren Anwendungsbereich und der Zeitplan für die Umsetzung festgelegt sind.
(3) Die koordinierte aufsichtliche Reaktion wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums entwickelt, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.