Artikel 15
Informationsaustausch in Bezug auf Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen über die wesentlichen Zulassungsbedingungen für Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung informiert werden, die im Einklang mit dem Verfahren für gemeinsame Entscheidungen nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/59/EU gewährt worden sind.