Artikel 11
Informationsaustausch in Bezug auf die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze und nicht wesentlicher Erweiterungen und Änderungen interner Modelle
(1) Für die Zwecke der Gewährleistung der Kohärenz und Koordinierung in Bezug auf die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU tauschen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums, die Institute beaufsichtigen, denen die Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze im Einklang mit den Artikeln 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 oder 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wurde, sämtliche Informationen über das Ergebnis dieser laufenden Überprüfung und alle sonstigen relevanten Informationen aus.
(2) Haben die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder ein einschlägiges Mitglied des Kollegiums nach Absatz 1 festgestellt, dass ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Institut, einschließlich des EU-Mutterunternehmens, nicht mehr alle Anforderungen für die Verwendung eines internen Ansatzes erfüllt oder bei diesem Institut Mängel im Sinne des Artikels 101 der Richtlinie 2013/36/EU auftreten, müssen sie je nach Sachlage unverzüglich die folgenden Informationen austauschen, um die Herbeiführung einer Einigung im Sinne des Artikels 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 zu erleichtern:
a) |
Bewertung der Auswirkungen der festgestellten Mängel und Probleme der Nichterfüllung und deren Wesentlichkeit; |
b) |
Bewertung des Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen und zur Behebung der festgestellten Mängel, der von dem EU-Mutterinstitut oder einem anderen in einem Mitgliedstaat zugelassenen Institut vorgelegt wurde, einschließlich Informationen über den Zeitplan für dessen Umsetzung; |
c) |
Informationen über die Absicht der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder eines einschlägigen Mitglieds des Kollegiums, die Erlaubnis zu widerrufen oder die Verwendung des Modells auf Bereiche zu beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können, oder auf diejenigen Bereiche zu beschränken, die nicht von den festgestellten Mängeln betroffen sind; |
d) |
Informationen zu etwaigen vorgeschlagenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU als eine Aufsichtsmaßnahme, um die festgestellten Probleme der Nichterfüllung oder Mängel zu beheben. |
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums nach Absatz 1 tauschen außerdem Informationen über Erweiterungen oder Änderungen dieser internen Modelle aus, bei denen es sich nicht um wesentliche Modellerweiterungen oder -änderungen im Sinne des Artikels 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission (8) handelt.
(4) Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden erörtert und bei der Erarbeitung der Risikobewertung der Gruppe und der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt.
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts).