Aktualisiert 22/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 8

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums und einer Gruppe von Instituten

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist für die Kommunikation mit dem EU-Mutterunternehmen und für die Anforderung von Informationen bei diesem Unternehmen zuständig. Die Mitglieder des Kollegiums sind für die Kommunikation mit den unter ihrer Aufsicht stehenden Instituten und Zweigstellen und für die Anforderung von Informationen bei diesen Instituten und Zweigstellen zuständig.

(2)   Wenn ein Mitglied des Kollegiums ausnahmsweise beabsichtigt, mit einem EU-Mutterunternehmen zu kommunizieren oder von diesem Informationen anzufordern, so unterrichtet es vorab die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

(3)   Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde ausnahmsweise beabsichtigt, mit nicht unter ihrer Aufsicht stehenden Instituten oder Zweigstellen zu kommunizieren oder von diesen Informationen anzufordern, so unterrichtet sie vorab das für die Beaufsichtigung des Instituts oder der Zweigstelle zuständige Mitglied des Kollegiums.