Artikel 2
Erstellung der Übersicht über eine Gruppe von Instituten
(1) Für die Zwecke der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter des Aufsichtskollegiums erstellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde eine Übersicht über eine Gruppe von Instituten im Einklang mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission (5).
(2) Anhand der Übersicht über eine Gruppe von Instituten sollen folgende Unternehmen der Gruppe ermittelt werden:
a) |
die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Institute und niedergelassenen Zweigstellen; |
b) |
die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmen der Finanzbranche; |
c) |
die in einem Drittstaat zugelassenen Institute und niedergelassenen Zweigstellen. |
(3) Zu sämtlichen in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituten und niedergelassenen Zweigstellen enthält die Übersicht folgende Informationen:
a) |
Mitgliedstaat, in dem das Institut zugelassen oder die Zweigstelle niedergelassen ist; |
b) |
Behörde, die für die Beaufsichtigung des Instituts zuständig ist, oder zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die Zweigstelle niedergelassen ist, sowie andere für den Finanzsektor zuständige Behörden dieses Mitgliedstaats, z. B. Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für den Verbraucherschutz zuständig sind; |
c) |
für ein Institut, einschließlich für ein Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens mit Sitz in demselben Mitgliedstaat sowie für das EU-Mutterunternehmen selbst, Informationen darüber, ob das Institut einer Beaufsichtigung auf Einzelbasis unterliegt oder ob ihm eine Ausnahme von der Anwendung der in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthaltenen Anforderungen auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 7, 8 oder 10 der genannten Verordnung gewährt wurde; |
d) |
für ein Institut Informationen über die Bedeutung des Instituts für den Mitgliedstaat, in dem es zugelassen ist, und die einschlägigen Kriterien, anhand derer die zuständigen Behörden diese Bedeutung feststellen, sowie Informationen über die Bedeutung dieses Instituts für die Gruppe, sofern die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Instituts 1 % der gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Gruppe auf konsolidierter Basis übersteigt; |
e) |
für eine Zweigstelle Informationen über die Bedeutung der Zweigstelle für den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, insbesondere, ob diese Zweigstelle als bedeutend im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU eingestuft wurde oder werden soll, sowie Informationen über die Bedeutung der Zweigstelle für die Gruppe, sofern die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der betreffenden Zweigstelle 1 % der gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Gruppe auf konsolidierter Basis übersteigt. |
(4) Zu sämtlichen Unternehmen der Finanzbranche, Instituten oder Zweigstellen nach Absatz 2 Buchstaben b und c enthält die Übersicht folgende Informationen:
a) |
Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen der Finanzbranche zugelassen ist, oder der Drittstaat, in dem das Institut zugelassen ist oder die Zweigstelle niedergelassen ist; |
b) |
Behörde, die für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens der Finanzbranche, dieses Instituts oder dieser Zweigstelle zuständig oder an der Beaufsichtigung beteiligt ist; |
c) |
Informationen über die Bedeutung des Unternehmens der Finanzbranche, des Instituts oder der Zweigstelle für die Gruppe, sofern die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Unternehmens der Finanzbranche, des Instituts oder der Zweigstelle 1 % der gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Gruppe auf konsolidierter Basis übersteigt. |
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).
(6) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).