Artikel 3
Benennung der Mitglieder und Beobachter eines Kollegiums
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde ersucht folgende Behörden, Mitglieder des Kollegiums zu werden:
a) |
die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Instituten zuständig sind, die Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind, und die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU niedergelassen sind; |
b) |
die Zentralbanken des ESZB in den Mitgliedstaaten, die im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften an der Beaufsichtigung der unter Buchstabe a genannten juristischen Personen beteiligt sind, jedoch keine zuständigen Behörden sind; |
c) |
die EBA. |
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen nicht bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörden von Drittstaaten, in denen Institute zugelassen oder Zweigstellen niedergelassen sind, gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, am Kollegium als Beobachter teilzunehmen.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die folgenden Behörden gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, am Kollegium als Beobachter teilzunehmen:
a) |
die Zentralbanken des ESZB, die nach den nationalem Rechtsvorschriften nicht befugt sind, ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Institut oder eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle zu beaufsichtigen; |
b) |
die Behörden oder Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Beaufsichtigung eines Unternehmens einer Gruppe zuständig oder an dessen Beaufsichtigung beteiligt sind, einschließlich Behörden, die für die Beaufsichtigung der Unternehmen der Finanzbranche der Gruppe zuständig sind, oder Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für den Verbraucherschutz zuständig sind. |
(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums spezifizieren die Modalitäten für die Teilnahme der Beobachter am Kollegium in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 Buchstabe c. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt den Beobachtern diese Modalitäten mit.