Aktualisiert 22/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 6

Teilnahme an Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums

(1)   Bei der Entscheidung im Einklang mit Artikel 116 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU, welche Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen sollen, berücksichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Folgendes:

a)

die zu erörternden Themen und das Ziel der Sitzung oder Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Relevanz für die einzelnen Unternehmen der Gruppe;

b)

die Bedeutung des Unternehmens der Gruppe für den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen der Gruppe zugelassen oder niedergelassen ist, und seine Bedeutung für die Gruppe.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums stellen sicher, dass die angesichts der erörterten Themen und verfolgten Ziele am besten geeigneten Vertreter an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnehmen. Diese Vertreter sind befugt, ihre Behörden als Mitglieder des Kollegiums in Bezug auf die Entscheidungen, die im Rahmen der Sitzungen getroffen werden sollen, oder die Tätigkeiten so umfassend wie möglich zu vertreten.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann Vertreter von Unternehmen der Gruppe je nach den Themen und Zielen einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums ersuchen, an einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums teilzunehmen.