Aktualisiert 22/01/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 7

Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten

(1)   Bei der Ausarbeitung und der gegebenenfalls notwendigen Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums nach Artikel 16 ziehen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in Erwägung, vor allem dann, wenn eine solche Übertragung zu einer effizienteren und wirksameren Aufsicht führen dürfte, insbesondere durch die Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen.

(2)   Der Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten wird dem EU-Mutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und dem betreffenden Institut von der zuständigen Behörde, die ihre Befugnisse überträgt, mitgeteilt.