Artikel 5
Abschluss der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
Die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU umfassen mindestens Folgendes:
a) |
Informationen über die allgemeine Struktur der Gruppe, die alle Unternehmen der Gruppe abdeckt; |
b) |
Ermittlung der Mitglieder und Beobachter des Kollegiums; |
c) |
eine Beschreibung der Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern am Kollegium im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 dieser Verordnung, einschließlich im Hinblick auf deren Beteiligung an den verschiedenen Dialogen und Verfahren des Kollegiums und ihrer Rechte und Pflichten in Bezug auf den Informationsaustausch; |
d) |
eine Beschreibung der Modalitäten für den Informationsaustausch, einschließlich des Umfangs, der Häufigkeit und der Kommunikationskanäle; |
e) |
eine Beschreibung der Modalitäten für die Behandlung vertraulicher Informationen; |
f) |
gegebenenfalls eine Beschreibung der Modalitäten für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten; |
g) |
eine Beschreibung der nachgeordneten Strukturen des Kollegiums; |
h) |
eine Beschreibung des Rahmens für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall; |
i) |
eine Beschreibung des Rahmens für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufen von Krisensituationen, der auch Notfallpläne, Kommunikationsinstrumente und Verfahren umfasst; |
j) |
eine Beschreibung der Strategie für die Kommunikation der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Mitglieder des Kollegiums mit dem EU-Mutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe; |
k) |
vereinbarte Verfahren und Fristen, die bei der Weiterleitung der Sitzungsunterlagen einzuhalten sind; |
l) |
etwaige sonstige Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern des Kollegiums, einschließlich der vereinbarten Indikatoren für die Erkennung der Frühwarnsignale, potenziellen Risiken und Schwachstellen; |
m) |
eine Beschreibung des Rahmens für einen koordinierten Beitrag zum Abwicklungskollegium, insbesondere für die uneingeschränkte Erbringung koordinierter Beiträge für die Zwecke des Anhörungsverfahrens, auf das in den Artikeln 12, 13, 16, 18, 91 und 92 der Richtlinie 2014/59/EU Bezug genommen wird; |
n) |
eine Beschreibung der Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, insbesondere im Hinblick auf die Koordinierung der Beiträge gemäß Buchstabe m, die durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde für das einschlägige Abwicklungskollegium bereitgestellt werden; |
o) |
Bestimmungen zu den Modalitäten für den Fall, dass ein Mitglied oder ein Beobachter seine Teilnahme am Kollegium beendet. |