Artikel 4
Mitteilung der Einrichtung und Zusammensetzung eines Kollegiums
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet das EU-Mutterunternehmen der Gruppe über die Einrichtung eines Kollegiums und die Identität seiner Mitglieder und Beobachter sowie über etwaige Änderungen an dieser Zusammensetzung.