Aktualisiert 14/09/2025
Nicht mehr in Kraft seit 27/08/2025

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2016/98

Artikel 4

Mitteilung der Einrichtung und Zusammensetzung eines Kollegiums

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet das EU-Mutterunternehmen der Gruppe über die Einrichtung eines Kollegiums und die Identität seiner Mitglieder und Beobachter sowie über etwaige Änderungen an dieser Zusammensetzung.