Artikel 9
Häufigkeit der Berechnungen und Bestimmung der Berechnungstermine
Die Gegenparteien führen mindestens am Geschäftstag, der auf eines der nachstehenden Ereignisse folgt, Berechnungen der Ersteinschusszahlungen gemäß Artikel 11 durch:
wenn ein neuer nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt abgeschlossen oder dem Netting-Satz hinzugefügt wird;
wenn ein bestehender nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt ausläuft oder aus den Netting-Satz entnommen wird;
wenn ein bestehender nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt eine Zahlung oder Lieferung auslöst, bei denen es sich nicht um die Leistung oder Entgegennahme einer Einschusszahlung handelt;
wenn die Ersteinschusszahlung gemäß dem Standardansatz nach Artikel 11 Absatz 1 berechnet wird und ein bestehender Kontrakt in Bezug auf die Anlageklasse gemäß Anhang IV Absatz 1 im Zuge der Verkürzung der Laufzeit neu eingestuft wird;
wenn in den vorangegangenen zehn Geschäftstagen keine Berechnung durchgeführt wurde.
Für die Zwecke der Bestimmung der Berechnungstermine für die Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen gilt Folgendes:
Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so wird die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Satzes des vorhergehenden Geschäftstages durchgeführt.
Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so wird die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Satz durchgeführt, die in der früheren der beiden Zeitzonen am vorhergehenden Geschäftstag vor 16.00 Uhr getätigt wurden.