Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/02/2023
Änderungen
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Artikel 9 - Häufigkeit der Berechnungen und Bestimmung der Berechnungstermine

Artikel 9

Häufigkeit der Berechnungen und Bestimmung der Berechnungstermine

(1)  
Die Gegenparteien führen mindestens täglich Berechnungen der Nachschusszahlungen gemäß Artikel 10 durch.
(2)  

Die Gegenparteien führen mindestens am Geschäftstag, der auf eines der nachstehenden Ereignisse folgt, Berechnungen der Ersteinschusszahlungen gemäß Artikel 11 durch:

a) 

wenn ein neuer nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt abgeschlossen oder dem Netting-Satz hinzugefügt wird;

b) 

wenn ein bestehender nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt ausläuft oder aus den Netting-Satz entnommen wird;

c) 

wenn ein bestehender nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt eine Zahlung oder Lieferung auslöst, bei denen es sich nicht um die Leistung oder Entgegennahme einer Einschusszahlung handelt;

d) 

wenn die Ersteinschusszahlung gemäß dem Standardansatz nach Artikel 11 Absatz 1 berechnet wird und ein bestehender Kontrakt in Bezug auf die Anlageklasse gemäß Anhang IV Absatz 1 im Zuge der Verkürzung der Laufzeit neu eingestuft wird;

e) 

wenn in den vorangegangenen zehn Geschäftstagen keine Berechnung durchgeführt wurde.

(3)  

Für die Zwecke der Bestimmung der Berechnungstermine für die Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen gilt Folgendes:

a) 

Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so wird die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Satzes des vorhergehenden Geschäftstages durchgeführt.

b) 

Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so wird die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Satz durchgeführt, die in der früheren der beiden Zeitzonen am vorhergehenden Geschäftstag vor 16.00 Uhr getätigt wurden.